Startseite Grundsteuer C: Handreichung des DStGB – nur teilweise in Hessen brauchbar

Grundsteuer C: Handreichung des DStGB – nur teilweise in Hessen brauchbar

Die Gemeinden können ab 1.1.2025 einen gesonderten Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke festlegen. Das sehen sowohl das Bundes-Grundsteuergesetz (GrStG, dort § 25) als auch das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG, dort § 13) vor. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat dazu dankenswerterweise eine Handreichung in Zusammenarbeit mit einer renommierten Großkanzlei erstellt. Sie ist abrufbar unter

https://www.dstgb.de/themen/finanzen/kommunalfinanzen/handreichung-zur-grundsteuer-c/

Achtung: Viele Unklarheiten und hessische Besonderheiten
Die Grundsteuer C setzt nach ihren gesetzlichen Grundlagen viel Begründungs- und Verwaltungsaufwand voraus. Zur genauen Rechtslage in Hessen haben wir bereits ausführlich im HSGB Kompakt Nr. 120/24 vom 1.8.2024 berichtet. Die Ausarbeitung des DStGB enthält immerhin auch ein paar Bereiche, die auch in Hessen von Interesse sind (etwa zu den städtebaulichen Gründen oder auch zum Rechtsschutz gegen die auch in Hessen erforderliche Allgemeinverfügung). In Hessen kommt hinzu, dass die Höhe der Grundsteuer C auf das Fünffache des sonst geltenden Hebesatzes, § 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG, gedeckelt ist. Von daher ist die Einführung des erhöhten Hebesatzes keinesfalls ein Selbstläufer.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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