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Grundsteuer 2025: Rechtslage bei Widersprüchen

Die Grundsteuer wird 2025 erstmals auf Grundlage der auf den 1.1.2022 neu festgestellten Grundsteuermessbeträge erhoben. Diese Messbeträge treten an die Stelle der bis 31.12.2024 angewandten Messbeträge nach früherem Bewertungsrecht. Da sich beide Bemessungsgrundlagen stark unterscheiden, hat es deutliche Veränderungen der Grundsteuermessbeträge im Einzelfall gegeben. Es liegt nahe, dass 2025 mehr Widersprüche gegen Grundsteuer-Festsetzungen der Gemeinden erfolgen. Doch in aller Regel werden diese Widersprüche unbegründet sein.

Rechtsbehelf
Rechtsbehelf gegen die Grundsteuer-Festsetzung durch die Gemeinde ist der Widerspruch nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Gestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung halten wir an der Empfehlung aus unserem Eildienst Nr. 7 – ED 115 vom 18.7.2018 fest.
Zuständige Widerspruchsbehörde ist die Stadt bzw. Gemeinde (vertreten durch den Magistrat bzw. Gemeindevorstand) selbst, weil es sich bei der Grundsteuererhebung um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S.v. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO handelt.

Inhaltliche Hinweise
Ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist in der Regel erfolglos.
Rechtsgrundlage für die Grundsteuer-Festsetzungen der Gemeinde ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die einschlägigen Messbescheide des Finanzamts gebunden:  Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dazu ausgeführt (zuletzt VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.9.2022 Az. 5 K 1163/20 – juris Rn. 26, Hervorhebungen durch die Geschäftsstelle):

„Gegen den Grundsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur einwenden, dass

  • aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen vor allem hinsichtlich der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht gezogen worden seien,
  • dass der Hebesatz unrichtig oder ungültig
  • oder die Steuer verjährt sei.

Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid (des Finanzamts, d. Verf.) zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden. Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 13 Abs. 1, § 15§ 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG).“

Insoweit hat sich durch die bundes- und landesgesetzlichen Neuregelungen zur Grundsteuer nichts geändert. Das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) trifft insoweit auch keine abweichenden Regelungen; die Abweichungen sind abschließend in § 2 Abs. 1 HGrStG aufgezählt.
Dass Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Grundstücksbewertung abschließend bereits in den Festsetzungen des Finanzamts geklärt sind und nur dort angefochten werden können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungskonform (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 18.2.2009 Az. 1 BvR 1334/07 – juris Rn. 7).

Verfahrenshinweise
Vor der Entscheidung über den Widerspruch ist das Verfahren vor dem Anhörungsausschuss durchzuführen (§ 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, HessAGVwGO); über das Absehen von der Anhörung entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses (§ 7 Abs. 4 Satz 2 HessAGVwGO).
Soweit ein Widerspruch zurückgewiesen wird, sind bei der Erhebung von Steuern keine Gebühren für den Widerspruchsbescheid festzusetzen (§ 14 Abs. 3 HessAGVwGO).
Schließlich gibt es in Verwaltungsverfahren, in denen – wie hier – Vorschriften der AO Anwendung finden keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, weil die AO keine § 80 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vergleichbare Regelung kennt.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

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