Startseite Grundsteuer 2020 – vorläufig festsetzen?

Grundsteuer 2020 – vorläufig festsetzen?

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. April 2018 (veröffentlicht u.a. in HSGZ 2018 S. 183 ff.) ist die der Grundsteuer zugrundeliegende Ein­heitsbewertung nicht mehr mit dem Gleichheitssatz vereinbar und eine Reform unausweichlich. Angesichts der seit Jahren anhaltenden Auseinandersetzungen um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung hatten die Obersten Finanzbehörden der Länder durch gleich lautende Erlasse zuletzt vom 18. 5. 2015 (BStBl. I S. 439) Regelungen über die vorläufige Festsetzung von Einheitswertfeststellungen und Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags getroffen. Müssen vor diesem Hintergrund auch Festsetzungen der Grundsteuern durch die Gemeinden vorläufig getroffen werden? – Nein, wie die folgenden Erläuterungen zeigen.

Durch die Entscheidung des BVerfG ist nunmehr geklärt, dass die Grundsteuer übergangsweise weiter erhoben werden darf. Vorangegangene Erlasse zur vorläu­figen Feststellung des Einheitswertes und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wurden daher bereits durch Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Januar 2019 aufgehoben. Anhängige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswertes oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages werden von der staatlichen Finanzverwaltung danach zurückgewiesen.

Hintergrund:

Mit der Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018, wonach die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Ein­heitsbewertung von Grundvermögen jedenfalls seit dem Jahr 2002 nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind, besteht kein Anlass mehr für vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags. Mit Erlass vom 17. Januar 2019 werden daher die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden aus den Jahren 2012 und 2015, wonach die Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags vorläufig durchgeführt werden (ab 2015 galt dies auch für die Einheitswertfeststellungen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), aufgehoben.

Ebenfalls stützend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsge­richts in Sachen Grundsteuer erging am 18. Januar 2019 eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder, wonach am 18. Januar 2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen werden, sofern die Einsprüche hinsichtlich der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machen.

Festsetzungsbescheide der Städte und Gemeinden über die Grundsteuer A und B müssen nicht für vorläufig erklärt werden. Die Problematik der verfassungsrechtlichen Regelungen über die Einheitsbewertung betrifft ausschließlich die Feststellung der Messbeträge durch das jeweilige Finanzamt, die aber nunmehr ebenfalls nicht mehr vorläufig erfolgen.

Aktuell befindet sich eine Neuregelung der Bewertungsvorschriften und grundsteuerrechtlicher Regelungen im Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat. Dieses Gesetzgebungsverfahren muss bis 31.12.2019 abgeschlossen sein. Anderenfalls entfällt laut Urteil des BVerfG die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer bereits mit Ablauf des 31.12.2019. Kommt eine Neuregelung zustande, dürfen laut Urteil die bestehenden Regelungen übergangsweise weiter bis längstens zum 31.12.2024 angewendet werden.

Die neue bundesrechtliche Grundsteuer wird nach dem Entwurf der Bundesregierung wie bisher in drei Schritten berechnet. Zunächst wird ein Wert ermittelt, auf den dann eine bundeseinheitliche Steuerzahl angewendet wird, dann wendet jede Gemeinde individuell ihren eigenen Hebesatz an. Über die Steuermesszahl wie durch entsprechende Hebesatzanpassungen soll sichergestellt werden, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer nicht reformbedingt sinkt bzw. ansteigt. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht Belastungsneutralität. Hier wird und muss es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr auch zu kleineren Verschiebungen kommen.

Die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht soll auf den 1. Januar 2022 erfolgen. Künftige Hauptfeststellungen sollen im Abstand von sieben Jahren erfolgen.

Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke wird nach dem Ertragswertverfahren (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) oder dem Sachwertverfahren (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzten Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) ermittelt. Maßgeblich im Sachwertverfahren sind die Bodenrichtwerte wie die Normalherstellungskosten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen