Startseite Gewerbesteuer; Widersprüche hinsichtlich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO – Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Gewerbesteuer; Widersprüche hinsichtlich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO – Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Mit Eildienst Nr. 11 – ED 119 vom 19.09.2013 hatte die Geschäftsstelle über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 11.07.2013, Az.: IV R 99/12, informiert. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 EStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO ist. Die Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen beginnt demnach nach § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde. Gemäß § 7g Abs. 3 S. 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) ist § 233a Abs. 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 15.08.2014, IV C 6 – S 2139-b/07/10002 zu diesem Rechtsproblem u.a. folgende Klarstellung herausgegeben:

  • Der neugefasste § 7g Abs. 3 S. 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.
  • Die Feststellung darüber, ob hinsichtlich der Verzinsung von Gewerbesteuer eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO beruht, ist – wie auch die Geschäftsstelle im Eildienst Nr. 11 – ED 119 vom 19.09.2013 bereits vertreten hatte – in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist gemäß § 184 Abs. 1 S. 4 AO für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich. In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid der Zinsfestsetzung anzufechten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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