Nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) a. F. erhöhte sich der Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage um eine jährlich festzusetzende Erhöhungszahl. Diese Erhöhungszahl wurde letztmalig für das Jahr 2018 festgesetzt und betrug 4,3 v. H..
Durch Art. 6 des Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zu Regelungen der Folgen zur Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ wurde § 6 Abs. 5 GFRG mit Wirkung vom 01. Januar 2019 endgültig aufgehoben.
Zugleich hat der Bundesgesetzgeber durch Art. 6 Nr. 1 des genannten Gesetzes, das im Bundesgesetzblatt 2018 I. S. 2522 veröffentlicht ist, die Regelungen unangetastet gelassen, nach denen der Landesvervielfältiger ab dem Jahr 2020 von 49,5 um 29 Prozentpunkte abgesenkt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 5 GFRG).
Damit konnte sich die Hessische Landesregierung auf Bundesebene mit ihrem Vorstoß, diese Absenkung nicht oder nur teilweise vorzunehmen, nicht durchsetzen. Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP betont, dass eine gesetzliche Regelung, die 30 Jahre nach der Deutschen Einheit zwischen alten und neuen Ländern differenziere, nicht zu rechtfertigen sei (BT-Drucks. 19/4661 S. 2).
Auch der Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von die 20. Wahlperiode des Hessischen Landtags erwähnt das Vorhaben einer Fortführung der um 29 Punkte erhöhten Gewerbesteuerumlage über 2019 hinaus nicht mehr. Ausgeführt wird allgemein Folgendes:
„Auch in der neuen Wahlperiode werden die von Land und Kommunen gemeinsam anzugehenden Aufgaben vielfältig sein. Hier werden wir das bewährte Miteinander, bspw. bei der Abwicklung der Investitionsprogramme, fortsetzen. Für die Erledigung dieser Aufgaben stehen Mittel des Bundes, des Landes und auch der erhöhten Gewerbesteuerumlage der Kommunen zur Verfügung.“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen für die 20. Legislaturperiode, Zeile 7341 – 7345).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
