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Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronaviruses

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.01.2021 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die im Einvernehmen mit dem BMF ergehen, zu den gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

Hiermit werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281) ersetzt.

Konkret geht es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG). Bis zum 31. Dezember 2021 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind und in deren Ermessen eine Entscheidung liegt.

Der Erlass ist unter:

https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2021-01-25-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.

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