Startseite Gewerbesteueraufkommen im ersten Halbjahr 2020 – Mögliche Berechnung der Pauschalzahlungen für ausfallende Gewerbesteuer

Gewerbesteueraufkommen im ersten Halbjahr 2020 – Mögliche Berechnung der Pauschalzahlungen für ausfallende Gewerbesteuer

Im ersten Halbjahr 2020 ist das Gewerbesteueraufkommen in Hessen erwartungsgemäß stark eingebrochen. Nach den Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes lag das Gewerbesteueraufkommen 2020 um 23,9% unter dem Vergleichszeitraum im Vorjahr. Im 2. Kalendervierteljahr ergab sich im Vorjahresvergleich sogar ein Einbruch um 39%. In der Mai-Steuerschätzung 2020 wurden für die hessischen Städte und Gemeinden Einbußen bei der Gewerbesteuer von 24,8% für das ganze Jahr vorhergesagt.

Einbruch der Gewerbesteuer

Im Vergleich zum 1. Halbjahr 2019 lag der Einbruch der Gewerbesteuer bei 23,9%. Allerdings war das Steueraufkommen im 1. Quartal 2020 noch nicht so stark von der Corona-Pandemie geprägt. Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern (Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen) wurden erst durch die „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19/SARS-CoV-2)“ vom 19. März 2020 angestoßen.

Im Vergleich der 2. Quartale 2020 und 2019 ergibt sich über alle 422 Städte und Gemeinden jedoch ein Gewerbesteuereinbruch von 39,0%. Dabei verzeichnen hier die kreisfreien Städte überdurchschnittliche Einbußen (Darmstadt -121%, die Stadt verzeichnet ein negatives Gewerbesteueraufkommen; Frankfurt am Main -50%). Insgesamt verloren – quartalsbezogen – die kreisfreien Städte 45%, die kreisangehörigen Gemeinden 33% im Vergleich zum Vorjahresquartal. Selbst in diesem extremen Krisenquartal haben jedoch 101 Städte und Gemeinden mehr oder weniger große Zuwächse bei der Gewerbesteuer vermelden können. Bereits im Rahmen unserer Haushaltsumfrage von April bis Juni hatten die Mitgliedsstädte und –gemeinden im Hessischen Städte- und Gemeindebund berichtet, dass sie 2020 mit Einbrüchen der Gewerbesteuer im Vergleich zu 2019 von gut 32% rechnen. Gerade im Lichte der Ergebnisse des 2. Quartals ist diese Annahme sehr plausibel. Das bedeutet aber auch, dass die Mai-Steuerschätzung das Ausmaß der Misere noch unterschätzt hat.

Pauschalzahlungen zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

Zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen in 2020 beabsichtigten Bund und Land, 1.213 Millionen Euro für die hessischen Städte und Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Diese Summe leitet sich aus den laut Mai-Steuerschätzung erwarteten Einbrüchen des Gewerbesteueraufkommens in Hessen (s. dazu Eildienst Nr. 6 – ED 116 vom 17. Juni 2020) ab.

Die dazu erforderlichen rechtlichen Grundlagen sollen durch Bundesgesetz und eine Grundgesetzänderung geschaffen werden (s. dazu näher Eildienst Nr. 7 – ED 148 vom 16. Juli 2020).

Die bundesrechtlichen Regelungen schaffen bereits eine Reihe von Vorgaben, die dann auf die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Städte und Gemeinden durchschlagen. Vorgegeben wird, dass

  • die finanziellen Leistungen von Bund und Land zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen ausnahmsweise und ausschließlich 2020 erfolgen,
  • das jeweilige Land sich beteiligen muss – Hessen hat bereits angekündigt, das zu tun –,
  • nicht tatsächliche, sondern „erwartete“ Mindereinnahmen ausgeglichen werden (da beim Ausgleich tatsächlicher Minderausfälle der Ablauf des Jahres 2020 abgewartet werden müsste, was Bund und Länder vermeiden wollen: Vorgesehen ist eine schnelle Auszahlung nach Inkrafttreten),
  • kein Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich und
  • ebensowenig ein Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung, etwa im Wege einer Spitzabrechnung, besteht,
  • der auf die hessischen Städte und Gemeinden entfallende Betrag bereits im Bundesgesetz auf vss. 1.213 Mio. Euro festgeschrieben wird und
  • die Auszahlung zeitnah nach Inkrafttreten erfolgen muss.
  • Die Mittel sollen kurzfristig nach Inkrafttreten des Gesetzes fließen und sollen 2020 komplett verausgabt sein.

Folge: Ob die real eintretenden Verluste bei der Gewerbesteuer höher oder niedriger ausfallen, wird nach erfolgter Auszahlung nicht berücksichtigt. Die Mittelverteilung soll sich an „erwarteten“ Gewerbesteuermindereinnahmen orientieren. Da es keine gemeindebezogenen Steuerschätzungen gibt, muss ein pauschaler Maßstab gefunden werden.

Den Überlegungen liegen folgende Erwartungen zu Grunde:

Alle Städte und Gemeinden werden im Verlauf des Jahres 2020 nachteilig betroffen, insb. durch die ab Ende des 1. Quartals einsetzenden und voraussichtlich über das ganze Jahr andauernden

  • Herabsetzungen von Vorausleistungen,
  • Stundungen von Nachzahlungen.
  • Selbst in Gemeinden, die akut im Einzelfall keine Verluste verzeichnen, können diese im 2. Halbjahr noch eintreten und
  • fallen erwartete Zuwächse jedenfalls geringer aus.
  • Dauerhafte und bereits 2020 einsetzende Ausfälle ergeben sich durch die Corona-Steuerhilfe-Pakete (z.B. degressive Abschreibung, zusätzliche Verlustrücktragsmöglichkeiten u.a.m.). Die Effekte dieser Maßnahmen waren bei der Mai-Steuerschätzung noch gar nicht berücksichtigt.

Daher sollen der Anteil der Gemeinden am Gewerbesteueraufkommen früherer Jahre und die aktuelle Aufkommensentwicklung Berücksichtigung finden. Zwar bemessen Steuerschätzungen den Ausfall im Vergleich zum unmittelbaren Vorjahr (2019); durch die Einbeziehung von zwei zusätzlichen Jahren können allerdings extreme Ausreißer „eingefangen“ werden. Ein längerer Zeitraum als drei Jahre wäre andererseits nicht mehr hinreichend aktuell.

Hierzu gibt es aktuell nach eingehender fachlicher Diskussion zwischen dem Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) und den Kommunalen Spitzenverbänden folgende Überlegungen für ein pauschales Verteilungsmodell, das die kurzfristige Verteilung der Mittel erlauben würde:

Skizze Pauschalzahlungen für Gewerbesteuerausfälle

Den Überlegungen liegt die Erwartung zu Grunde, dass das 2. Quartal 2020 voll von den Folgen der Corona-Krise erfasst ist.

Die Ergebnisse einer Modellberechnung auf dieser Grundlage können auf unserer Website hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht / Steuer- und Finanzdaten heruntergeladen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

 

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