Nachdem trotz Rechtsänderung im Sommer 2022 die Möglichkeit bestanden hat, auf Grund technischer Unzulänglichkeiten in den jeweiligen Abrechnungsprogrammen weiterhin die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume aufzuschieben, haben nunmehr viele Abrechnungsprogramme ein Update herausgebracht, durch das die Festsetzung der Verzinsung der Gewerbesteuer mit dem Zinssatz von 0,15 % durchgeführt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist seitens der Mitgliedskommunen vermehrt der Wunsch einer Handlungsempfehlung an die Geschäftsstelle herangetragen worden.
Darf eine Verzinsung ab dem 01.01.2019 rechtlich schon vorgenommen werden?
Eine Verzinsung ab den 01.01.2019 kann bereits seit der Neuregelung des § 238 Abs. 1a AO erfolgen. Nur für die Fälle, in denen es an der technischen Umsetzung bisher gescheitert ist, war eine Karenzzeit zu Gunsten der Verwaltung eingeräumt.
Darf / muss auf den Bescheiden noch ein Infotext abgedruckt werden?
Ein generalisierender Infotext kann nicht für alle Bescheide erstellt werden. Jeder Bescheid bedarf einer individuellen Festsetzung und Begründung. Diese hängt davon ab, ob im Vorfeld die Zinsen ab 2019 vorläufig festgesetzt wurden, ob Sie die gar nicht festgesetzt worden sind oder ob die Zinsen mit dem alten Zinssatz festgesetzt wurden. Auch in diesen Fällen können individuelle Formulierungen anhand des Einzelfalls erforderlich sein.
Fazit
Eine generalisierender Infotext, der für alle Fallgestaltungen anwendbar sein soll ist nicht möglich. Jeder Bescheid muss individuell geprüft, beschieden und ggf. auch außerhalb des Programms händisch erstellt werden. Die Geschäftsstelle sieht daher von der Zurverfügungstellung von Musterformulierungen bewusst ab, um Fehler durch eine pauschale Übernahme zu vermeiden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Rau/Ju
