Nach § 14 Abs. 8 Nr. 5 GewO haben die Städte und Gemeinden als zuständige Behörden u. a. auch die Bundesagentur für Arbeit über die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig zu unterrichten. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat nunmehr mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Zusammenhang mit der Abfrage zur Implementierung der IT-Standards in das Gewerbeanzeigeverfahren erklärt hat, ab sofort auf die
regelmäßige Datenübermittlung an die Arbeitsagenturen zu verzichten. Die Gewerbeanzeigen sollen nur noch anlass- und einzelfallbezogen auf Anforderung einer Arbeitsagentur übermittelt werden. Diese anlass- und einzelfallbezogene Übermittlung kann auch nach dem 01.01.2016 wie bisher in Papierform erfolgen. Die Vorgaben des § 3 Abs. 4 GewAnzV für die elektronische Datenübermittlung sind nur für die regelmäßige Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 bis 3 GewAnzV verbindlich.
Grund für den Verzicht der BA auf die regelmäßige Datenübermittlung ist, dass die Gewerbeanzeigen für die Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsagenturen nur in den seltensten
Fällen tatsächlich benötigt werden. Die Realisierung einer elektronischen Schnittstelle für die regelmäßige elektronische Datenübermittlung ist daher nach deren Einschätzung nicht erforderlich und wäre auch nicht wirtschaftlich.
Die BA bzw. die Arbeitsagenturen sind deshalb im Rahmen der Implementierung des IT-Standards für die regelmäßige elektronische Übermittlung von Gewerbemeldedaten an die empfangsberechtigten Stellen nicht weiter einzubeziehen. Der Verzicht auf die regelmäßige Übermittlung von Gewerbemeldedaten gilt – wie oben gesagt – bereits ab sofort.
Mit der Bitte um Beachtung.
