Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 6.9.2021 einen Beschluss zum Umgang mit Quarantäne in Schulen und Kitas gefasst. Diese Eckpunkte sind jedoch durch Verordnungen des Landes auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bzw. Einzelfallregelungen durch die Gesundheitsämter umzusetzen.
Die Eckpunkte lauten (Hervorhebung der Geschäftsstelle):
„Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder beschließen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit Folgendes:
- Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen zu beschränken.
- Gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, soll grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten.
- Quarantäneanordnungen sind mit Augenmaß in Abhängigkeit von der Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen einschließlich eines Lüftungskonzeptes mit Frischluftzufuhr sowie eines Testkonzepts und Regelungen zum Tragen medizinischer Schutzmasken zu erlassen; geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von Quarantäneanordnungen grundsätzlich ausgenommen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.
- Sofern asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.
- Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit intensivierte Testungen im Rahmen der etablierten Testkonzepte durchgeführt werden.
- Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben. Die Möglichkeit einer Freitestung nach frühestens fünf Tagen gilt auch für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.“
Die Inhalte des Beschlusses für den Schulbereich entsprechen den aktuellen Vorgaben, wie sie in Hessen gelten. Der Kita-Betrieb ist mithin nur im letzten Spiegelstrich angesprochen. Der Bereich der Kinderbetreuung hat gegenüber dem Schulbereich in der Praxis vielfältige Besonderheiten:
- „Regelbetrieb“ beinhaltet in vielen Einrichtungen offene Konzepte, also keine Betreuung in geschlossenen, homogenen Gruppen – ganz anders als im Schulbereich mit der Einteilung in Klassen. Dieser Regelbetrieb hat laut Beschlusstext „oberste Priorität“.
- Anders als im Schulbereich in Hessen geregelt gibt es im Kita-Bereich aber
- keine Testpflicht und
- keine Maskenpflicht für die Kinder; zurzeit auch nicht für das Personal.
Aktuell erörtert das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) mit den Kita-Trägerorganisationen die Frage, inwieweit die Eckpunkte für den Schulbetrieb überhaupt übertragbar sind. Denn bei Kindergarten- und Krippenkindern lassen sich enge oder engste Kontaktpersonen praktisch viel schwerer identifizieren. Nach Mitteilung des HMSI kann nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass eine Ansteckungsgefahr später als fünf Tage nach dem Kontakt zu infizierten Personen äußerst unwahrscheinlich ist; daraus rechtfertigt sich die Freitestungs-Möglichkeit nach frühestens fünf Tagen.
Von daher müssen sowohl die Gesundheitsämter, aber auch die Kita-Träger klare Handlungsanweisungen haben für den Fall, dass Covid 19-Infektionen bei betreuten Kindern auftreten. Diese werden aktuell ausgearbeitet. Sobald die üblichen Informationen (Verordnungsregelung, Erlasse, Informationsschreiben) vorliegen, werden wir diese schnellstmöglich weitergeben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
