Kultusminister Prof. Dr. Lorz hat die kommunalen Spitzenverbände zu einem ersten Gespräch über die Umsetzung des vom Bund geregelten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Hessen eingeladen. Der Rechtsanspruch ist in § 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt und ist ab dem Schuljahr 2026/27 umzusetzen (wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 205 – vom 15.09.2021).
Die gesetzliche Regelung hat diesen Wortlaut:
„Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (…)“
Nach Angaben des Hessischen Kultusministeriums (HKM) haben derzeit ca. 60% der Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter in Hessen einen entsprechenden Betreuungsplatz. Im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch wird nach aktuellen Prognosen erwartet, dass sich die Inanspruchnahme auf etwa 80% eines Jahrgangs erhöhen dürfte. Laut HKM ist es Ziel des Landes, den vorhandenen Bestand an Plätzen zu sichern. Derzeit sind aktuell etwa 103.000 Plätze im Rahmen von Angeboten wir dem Pakt für den Nachmittag vorhanden; etwa 24.000 Plätze für Kinder im Grundschulalter werden im Rahmen von Hortangeboten im jugendhilferechtlichen Sinne vorgehalten. Die Landesseite appelliert insoweit, die bestehenden Plätze jedenfalls beizubehalten.
Zur Vorbereitung der Umsetzung hat der Bund Investitionsmittel zugesagt. Hierzu entfallen auf Hessen 292 Mio. € (inkl. 88 Mio. € innerhalb des Landes aufzubringender Co-Finanzierung). Die entsprechenden Investitionsmittel sollen nach Vorstellung des HKM auf Grundlage der Schülerzahl in der Primarstufe je Schul- und Jugendhilfeträger verteilt werden.
In der Diskussion blieb die Frage der Aufbringung der Ko-Finanzierung. Das Land schlug insoweit vor, eine hälftige Teilung zwischen Land und kommunaler Seite vorzusehen. An den späteren Betriebskosten wird sich der Bund nach derzeitigen Planungen Ende des Jahrzehnts in einer Größenordnung von 97 Mio. € beteiligen.
Präsident Baaß machte für den Hessischen Städte- und Gemeindebund geltend, dass die von Bund und über den Bundesrat den Ländern herbeigeführte gesetzliche Regelung nicht von den Kommunen zu verantworten sei und deshalb es auch nicht Aufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften sein könne, die durch den Bund nicht gedeckten Ausgaben für die Umsetzung des Rechtsanspruchs aufzubringen.
Der HSGB hatte sich bereits im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung dafür ausgesprochen, den Rechtsanspruch in Hessen im Wesentlichen im Schulbereich umzusetzen. Hierfür sprechen auch praktische Gründe, weil die betroffenen Kinder sinnvollerweise im räumlichen Zusammenhang mit der Schule auch das Betreuungsangebot erfahren sollten; zum andern aber auch der Fachkräftemangel und die rapide Kostenentwicklung in den Bereichen, die nach Kinder- und Jugendhilferecht abzudecken sind.
Geplant ist nun ein intensiver Austausch zur organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Umsetzung des Rechtsanspruchs zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden.
Über den weiteren Fortgang werden wir berichten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
