Seitens der GEMA besteht trotz intensiver Verhandlungsbemühungen durch den Bundesverband der Musikveranstalter (BVMV) unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände keine Bereitschaft für einen (angemessenen) Weihnachtsmarkttarif.
Das Ziel, einen eigenen angemessenen Tarif für kommunale Weihnachtsmärkte zu verhandeln und bestenfalls abzuschließen, ist trotz intensiver Bemühungen des Bundesverbandes der Musikveranstalter (BVMV) unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nicht erreicht worden. Es wird jedenfalls für 2024 keine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte geben. Der besonderen Bedeutung der kommunalen Weihnachtsmärkte als Kulturgut, Traditionsveranstaltungen, wichtige Begegnungsorte für die Gesellschaft und Teil der kommunalen Daseinsvorsorge wird nicht Rechnung getragen. Dies gilt auch für die besondere Charakteristik der Musikdarbietungen, die überwiegend von sozialen, kirchlichen, ehrenamtlichen Musikern oder Kindern bzw. Jugendlichen erbracht werden.
Die GEMA sieht weder den Bedarf für einen eigenen Tarif noch für einen Nachlass für kommunale Weihnachtsmärkte auf der Grundlage bestehender Regelungen. Die Kommunen werden vielmehr uneingeschränkt auf die vorhandenen und aus Sicht der GEMA bewährten Tarife U-ST (Stadtfeste-Tarif) und M-U (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe) verwiesen. Dem Problem der überhöhten Gebühren in den Kommunen soll nach Vorstellungen der GEMA durch folgende Maßnahmen begegnet werden
- Ein neues Informationsgesetz der GEMA (GEMA-Homepage) soll helfen, in Abhängigkeit von der Art der Musiknutzung, den richtigen Tarif zu finden.
- Die gesonderte Betrachtung jedes einzelnen Tages des Weihnachtsmarktes:
Die geltenden GEMA-Tarife unterscheiden zwischen Tagen mit Veranstaltungscharakter (Bühnenprogramm) und Tagen, an denen lediglich Hintergrundmusik gespielt wird. Es kann daher sein, dass für einen Weihnachtsmarkt mehrere, unterschiedliche Tage separat angemeldet werden müssen.
- Schließlich verweist die GEMA auf die sog. Angemessenheitsregelung (siehe unter „V.“ im Tarif – U-ST). Diese sieht vor, dass die Berechnung der Vergütung nach der Anzahl der Besucher erfolgt, wenn die als Regelfall vorgesehene Zugrunderegelung der Veranstaltungsfläche eine unangemessene Härte für den Veranstalter darstellt.
Den Kommunen wird folglich empfohlen, das Informationsangebot zu nutzen und bei der Anmeldung der Weihnachtsmärkte danach zu differenzieren, an welchen Tagen die Musik als Programmbestandteil im Vordergrund steht und an welchen Tagen als Hintergrundmusik. Demnach sind Veranstaltungstage mit Musikprogramm und „Veranstaltungscharakter“ nach dem U-ST-Tarif anzumelden. Sofern die Musik ausschließlich als Hintergrundmusik von Tonträgern oder über das Radio gespielt wird, wird dies nicht als Veranstaltung nach dem Tarif für Stadtfeste (U-ST) betrachtet. Hier gelten andere Tarife (Tarif M-U). Gibt es gar keine zentrale Hintergrundmusik, dann fallen keine GEMA-Gebühren an.
Die Informationsseite der GEMA enthält neben FAQ`s auch Rechenbeispiele, Angebote zu zwei Webinaren (01. Oktober und 22. Oktober 2024), Tarifinformationen sowie eine persönliche Telefonberatung. Letzteres sieht eine (neue) Call-back-Funktion vor. Hier soll man nach wenigen Tagen zurückgerufen werden, um dann den Einzelfall mit Lizenzexperten sachkundig besprechen zu können.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1 Hg
