Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und wohnungsbindungsrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2022 wird 28.11.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf der S. 566 verkündet. Das Änderungsgesetz wird somit bereits am 29.11.2022 in Kraft treten.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen teilt diesbezüglich zur Information mit:
„Mit dem Änderungsgesetz wird die Geltungsdauer des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) und des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes jeweils um rund zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Die Vorschriften zur Sicherung der Zweckbestimmung der geförderten Wohnungen werden durch erweiterte Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden (z. B. Widerruf eines Wohnberechtigungsscheins oder einer Benennung bei einem Leerstand der Wohnung durch die Mieterin oder den Mieter sowie bei Nutzung der Sozialmietwohnung als Zweitwohnung) ergänzt. Darüber hinaus werden weitere Ergebnisse der Evaluierung (z. B. Änderungen bei der Einkommensermittlung wie die Berücksichtigung der Lohn- und Einkommensersatzleistungen sowie die Anhebung der Einkommensgrenze für jedes zum Haushalt rechnende Kind) in dem Änderungsgesetz umgesetzt. Der Erhöhungsbetrag für jedes zum Haushalt rechnende Kind nach § 5 Abs. 2 HWoFG wird mit o. g. Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566) von 650 auf 750 Euro erhöht. Dieser Betrag in Höhe von 750 Euro wird bereits ab dem 29. November 2022 gelten und durch die Ergänzung in § 5 Abs. 4 HWoFG alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte angepasst werden. Er wird ab dem 1. Januar 2023 833 Euro betragen.
Die Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2023 veränderten Einkommensgrenzen und des angepassten Erhöhungsbetrags für Kinder gem. § 5 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 Satz 2 HWoFG erfolgte am 5. Dezember 2022 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2022 S. 1347).
Der Erlass zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen vom 15. August 2017 (StAnz. S. 832) wird zeitnah in aktualisierter Fassung bekannt gegeben. Die Handlungsempfehlung zur Einkommensermittlung nach HWoFG vom 18. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S. 92) wird aktuell an die neuen Regelungen angepasst.“
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Abteilung 2.1 – Ibr/T.
