Das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) ist auf der Zielgeraden (Landtagsdrucksache 19/5957).
Der Gesetzentwurf regelt im eigentlichen Kern das Entschuldungs- und Investitionsprogramm der Hessenkasse. Für die Antragstellung sind für beide Programmteile Ausschlussfristen vorgesehen, die unbedingt eingehalten werden müssen (§§ 2-8 HessenkasseG-E).
- April 2018: Ausschlussfrist für die Teilnahme am Entschuldungsprogramm – bis zum Ablauf des 30. April 2018 muss der Antrag auf Teilnahme durch den Gemeindevorstand bzw. Magistrat gestellt sein. Der Beschluss der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung ist bis spätestens 31. Mai 2018 nachzuweisen, sofern er nicht bereits mit der Antragstellung nachgewiesen wird.
- Dezember 2018: Ausschlussfrist für die Teilnahme am Investitionsprogramm.
Die am 11. April getroffene Vereinbarung zwischen der Landesregierung, den Regierungsfraktionen im Hessischen Landtag und dem Hessischen Städtetag und dem Hessischen Städte- und Gemeindebund zu den Themen Hessenkasse, Beitragsfreistellung im Kindergarten und Folgeregelungen zum Konnexitätsausgleich für die Mindestverordnung (folgend: Vereinbarung) sieht vor, dass der aktuelle Entwurf des HessenkasseG in folgenden Punkten geändert wird:
- Die vorgesehenen Regelungen über die Hessenkasseumlage (Art. 3 HessenkasseG) entfallen ersatzlos. Die im Finanzplanungserlass angekündigte Erhebung einer Hessenkasseumlage von 4,3 Vervielfältigerpunkten ab 2019 entfällt damit.
- Kommunen, die nicht finanz- oder strukturschwach, aber auch nicht dauerhaft abundant sind, können ein Mindestkontingent von 750.000 € aus dem Investitionsprogramm der Hessenkasse beantragen.
Damit werden zwei wesentliche Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen. Auch das mit einer Änderung von § 131 Abs. 2 HGO im Gesetzentwurf vorgesehene Durchgriffsrecht der Aufsichtsbehörden auf kommunale Rechnungsprüfungsämter soll entfallen.
Die Vereinbarung, die auch höhere Zahlungen des Landes als Konnexitätsausgleich für höhere Personalstandards in den Kitas und eine jährliche Erhöhung der Zahlungen für die Einnahmeausfälle der Kommunen durch die Beitragsfreistellung des Kindergartenbesuchs vorsieht, kann im Bereich Pressemitteilungen/Aktuelles unserer Internetpräsenz www.hsgb.de heruntergeladen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
