Die Landesregierung hat ein Gesetzespaket veröffentlicht, das die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie bewältigen helfen soll. Diese Entwürfe sollen Grundlage für weitere Verhandlungen der Landesregierung mit den Fraktionen von SPD und FDP im Hessischen Landtag werden. Hintergrund der angestrebten breiten Mehrheit ist die bestehende Vorgabe, dass Ausnahmen vom grundsätzlichen Neuverschuldungsverbot in Art. 141 der Verfassung des Landes Hessen (HV) mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müssen.
In diesem Rahmen ist auch vorgesehen, dass u.a. „bis zu“ 2,5 Milliarden Euro für „Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen bereit gestellt werden sollen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GZSG-E). Laut dem Entwurf des Wirtschaftsplans des in diesem Zusammenhang geplanten Sondervermögens nach Landeshaushaltsrecht fällt hierunter die „vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln insbesondere zur Finanzierung pandemiebedingter Belastungen der Kommunen, für zusätzliche Bedarfe im Bereich der Kinderbetreuung, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen der Starken Heimat trotz wegbrechender Heimatumlage sowie ein kommunales Investitionsprogramm (§ 6 GZSG-E i.V.m. der Anlage dazu Ziff. 2).
Ein weiterer Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz über ein Corona-Kommunalpaket und zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur an hessischen Schulen (Corona-Kommunalpaket-Gesetz, Drucksache 20/2952) sieht vor, dass zur (kurzfristigen, die Geschäftsstelle) Sicherung der Liquidität der Kommunen
- bislang noch nicht abgerufene KIP-Mittel des Landes in Höhe von 330 Mio. Euro pauschal ausgeschüttet werden. Dazu werden die Darlehen in den Programmteilen Infrastruktur, Krankenhäuser und Komplementärfinanzierung Bundesprogramm von der WIBank bis zur Höhe der von den Kommunen oder Krankenhausträgern mitgeteilten voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben pauschal ausgezahlt. Mit Zugang der Maßnahmeanmeldung soll nach der vorgeschlagenen Neuregelung der Mittelabruf als erfolgt gelten. Die Auszahlung erfolgt dann nach erfolgter Bewilligung, frühestens am 15. August 2020. Die Kommunen haben diese Mittel bis spätestens 31. Dezember 2021 zu verausgaben.
- Daneben soll für alle noch nicht aus dem Schutzschirm entlassenen Kommunen per Gesetz festgestellt werden, dass die zwischen dem Land Hessen und diesen Kommunen geschlossenen Verträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 als erfüllt gelten. Diese Kommunen nehmen laut HMdF sämtlich am Entschuldungsprogramm der Hessenkasse teil.
- Im Hessenkassegesetz soll geregelt werden, dass der Jahresbeitrag für das Jahr 2020 allen Kommunen ohne Antragstellung auf Ratenpause hälftig gestundet wird. Die gestundeten Jahresbeiträge werden laut Gesetzentwurf je zu einem Fünftel in den Jahren 2022 bis 2026 zusätzlich zu den in diesen Jahren zu erbringenden Jahresbeiträgen durch die jeweilige Kommune zurückgeführt. Für 2020 bedeutet das laut Gesetzesbegründung eine hälftige Reduzierung der Eigenbeitragsleistung des Jahres 2020.
Die Landesregierung geht dabei zutreffend davon aus, dass die Einzelheiten der kommunalrelevanten Teile des Pakets noch umfassender erörtert werden müssen. Hierüber werden wir selbstverständlich des Näheren berichten. Beabsichtigt ist insbesondere, Fragen rund um die Kommunalfinanzen nach Vorliegen der für September geplanten nächsten Steuerschätzung zu erörtern.
Einschätzung der Geschäftsstelle:
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat bereits früh gefordert, dass die finanzielle Mindestausstattung der Städte, Gemeinden und Landkreise auch in Zeiten stark rückläufiger Steuereinnahmen gewährleistet bleiben muss. Das verbürgen auch Art. 137 Abs. 5 Satz 1 und Art. 141 Abs. 2 HV unmissverständlich. Von daher muss das Land auf diesem Feld in der Tat mit voraussichtlich sehr erheblichen Beträgen tätig werden. Im Interesse von Handwerk und Wirtschaft muss auch die Investitionstätigkeit der Kommunen durch entsprechende Mittel von Bund und Land gewährleistet werden. Auch die Maßnahmen des Konjunkturpakets des Bundes müssen mit etwaigen Landesaktivitäten noch verzahnt werden. Da bleibt also noch viel zu verhandeln und zu tun – im Gesetzgebungsverfahren in Berlin und Wiesbaden ebenso wie im Gespräch zwischen Land und kommunaler Seite.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
