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Gesetzesänderungen im Kommunalrecht verkündet

Das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 ist am 4. April digital verkündet worden (GVBl. Nr. 24/2025). Zu den umfangreichen Inhalten berichteten wir mehrfach, zuletzt im HSGB Kompakt Meldung Nr. 62/2025 vom 19.3.2025.


Letzte Änderung: Aus „Alterspräsident“ wird „Erfahrungspräsident“

Gegenüber den zuletzt berichteten Neuregelungen ist durch Änderungsantrag noch eine Neuregelung in § 57 Abs. 1 Satz 3 HGO hinzugekommen. Danach führt in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Von einigen Sonderregelungen abgesehen, traten die Neuregelungen am Tag nach der Verkündung, also am 5.4.2025 in Kraft.

Übergangsregelungen gibt es für einige wenige Sonderfälle:

  • Hanau kann durch Sondergesetz kreisfrei werden, obwohl die Stadt nach amtlicher Statistik die in § 4 Abs. 1 HGO für die Kreisfreiheit geforderten 100.000 Einwohner nicht hat (§ 149 Abs. 1 HGO).
  • Die abgeschaffte Regelung Einpersonenfraktionen nach § 36b HGO gilt bis zum Ablauf der bis 31.12.2026 laufenden Wahlzeit fort (§ 149 Abs. 2 HGO).
  • Änderungen zur Hauptsatzung zur Verringerung der Mitgliederzahl der Gemeindevertretung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 HGO) sind nach § 149 Abs. 3 HGO spätestens sechs Monate vor Ablauf der am 31.03.2026 endenden Wahlzeit der Gemeindevertretung vorzunehmen. Hintergrund der Sonderregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 2 HGO: Danach sollen im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorgenommen werden.
  • Schließlich gilt für die in der laufenden Wahlzeit vorgenommenen Wahlen nach § 55 HGO dessen bisherige Fassung bis zum 31.03.2026 fort (§ 149 Abs. 4 HGO).
  • Eine parallele Übergangsregelungen zu § 149 Abs. 3 HGO enthält § 66 HKO.
  • Im Eigenbetriebsrecht ist der Verlustausgleich durch den gemeindlichen Kernhaushalt in § 11 Abs. 6 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) neu geregelt worden. Auf einen etwaigen Jahresverlust der Wirtschaftsjahre bis 31.12.2025 darf (Wahlrecht) § 11 Abs. 6 EigBGes in der bisherigen Fassung angewendet werden.
     

Auswirkung auf die Aufstellung der Jahresabschlüsse

Die Aufstellungsfristen für die Jahresabschlüsse sind geändert worden: Während die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss der Gemeinde auf fünf Monate verlängert wurde (§ 112 Abs. 5 HGO), wurde die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss des Eigenbetriebs von sechs auf vier Monate verkürzt (§ 27 Abs. 1 EigBGes).

Nach Auffassung der Geschäftsstelle können sich die Gemeinden bereits auf die Verlängerung der Aufstellungsfrist berufen, da die Verlängerung am 5.4.2025 und damit noch während der laufenden Aufstellungsrist für den Jahresabschluss 2024 in Kraft trat. Nach hiesiger Auffassung kann Gleiches nicht für die Verschärfung durch Verkürzung der Aufstellungsfrist für die Eigenbetriebe gelten. Hier durften die Eigenbetriebe bei der Regelung ihrer auf die Aufstellung des Jahresabschlusses bezogenen Prozesse zumindest für 2024 noch von einer sechsmonatigen Aufstellungsfrist ausgehen. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist diese Unterscheidung geboten, denn während die Verlängerung der Frist die Kommunen begünstigt, wirkt die Verkürzung der Frist belastend.

2.1 Adr/Hg/Sie
2.2 Dr.R./Rau/Hö/ju

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