Die Hessische Landesregierung beabsichtigt den Erlass eines umfassenden Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen (Versorgungskassengesetz – VKZVKG, wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 10 – ED 127 – vom 26.07.2022). Nach Durchführung der Regierungsanhörung hat die Landesregierung einen Teil der Stellungnahme des HSGB aufgegriffen.
Sicherung von Ansprüchen und Anwartschaften
Insbesondere ist im aktuell mit LT-Drs. 20/9472 vorgelegten Gesetzentwurf sehr viel klarer geregelt, dass diejenigen Mitglieder einer Zusatzversorgungskasse die aus der Zusatzversorgungskasse ausscheiden oder Beschäftigte auf einen insolvenzfähigen Dritten übertragen, letztlich für die Sicherstellung der für die Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten bestehenden Ansprüche und Anwartschaften grundsätzlich verpflichtet bleibt.
Dies ist insbesondere für die Städte und Gemeinden im kreisangehörigen Bereich von eminenter Bedeutung, weil in der Praxis es vor allem Großstädte und Landkreise sind, die in der Vergangenheit in größerem Umfang Ausgliederungen vorgenommen haben und ggfls. weiter vornehmen werden. Die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen würden insbesondere im Interesse kleinerer und mittlerer Städte und Gemeinden sicherstellen, dass die Folgelasten solcher Entscheidungen nicht zu ihren Lasten sozialisiert werden.
Weiterhin Pflichtmitgliedschaft für Kommunen mit bis zu 50.000 Ew. in der Versorgungskasse geplant
Bisher nicht durchsetzen konnte sich der HSGB mit den kritischen Anmerkungen zur vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungskasse für die Gemeinden mit bis einschließlich 50.000 Einwohner und die Landkreise. Hier hat sich bisher eine Mitgliedstadt des HSGB als betroffene Kommune gemeldet, die zurzeit keiner Versorgungskasse angehört. Die Geschäftsstelle bittet etwaige andere betroffene Mitglieder, ebenfalls mitzuteilen, inwieweit derzeit keine Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse besteht.
Die Notwendigkeit für eine Pflichtmitgliedschaft erschließt sich weder aus den Gesetzesmaterialien in der genannten Landtagsdrucksache, noch aus den Erfahrungen der Geschäftsstelle aus der Beratung der Mitgliedsstädte und –gemeinden des HSGB.
EDV als Bestandteil der Aufgabenerfüllung
Nach § 2 Abs. 4 VKZVK-E ist die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung der in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur Teil der Aufgaben der Versorgungskassen. Hintergrund der Regelung ist laut Gesetzesbegründung § 2b UStG.
Der HSGB hat sich dafür eingesetzt, eine entsprechende Regelung auch im Kommunalrecht insgesamt zu verankern, um namentlich interkommunale Kooperationen im IT-Bereich abzusichern. Das hat der Gesetzgeber bisher bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju
