Die Bundesregierung plant zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleiches ab 2020 Änderungen im Grundgesetz (1.). Der Bund beabsichtigt demgegenüber keine Änderungen bei der Gewerbesteuerumlage ab 2020 (2.).
- Bund-Länder-Finanzausgleich
Ziel eines entsprechenden Gesetzentwurfes (BT-Drs. 18/11131) ist es zudem, verfassungsrechtliche Grundlagen für die Umsetzung weiterer Vereinbarungen vom 14.10.2016 zwischen den Regierungschefs von Bund und Ländern zu schaffen. Der Gesetzentwurf wird am 16.02.2017 gemeinsam mit einem weiteren Entwurf (BT-Drs. 18/11135), der Änderungen auf einzelgesetzlicher Ebene vorsieht, in erster Lesung beraten.
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich soll laut Gesetzentwurf künftig der Länderfinanzausgleich im eigentlichen Sinne wegfallen. Stattdessen soll die Finanzkraft der Länder durch Zu- und Abschläge bei der Verteilung der Umsatzsteuer “angemessen” ausgeglichen werden. Dazu soll Art. 107 GG entsprechend geändert werden, der bisherige Umsatzsteuervorwegausgleich entfällt. Der neu gefasste Artikel sieht zudem unter anderem vor, dass der Bund weiterhin Ergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder leisten kann. Einzelheiten werden einfachgesetzlich geregelt. Im Art. 109a GG soll durch eine Änderung dem sog. Stabilitätsrat stärkere Kontrollrechte eingeräumt werden.
Zudem soll die Fortführung besonderer Programme nach § 6 Absatz 1 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz über das Jahr 2019 hinaus durch Änderungen im Art. 125c GG ermöglicht werden.
In einem neuen Art. 143f GG soll geregelt werden, unter welchen Bedingungen der Art. 143d GG und einfachgesetzliche Regelung zum Finanzausgleich außer Kraft treten. Demnach können die Bundesregierung oder mindestens drei Länder gemeinsam nach dem 31. Dezember 2030 Neuverhandlungen verlangen. Sollte dann innerhalb von fünf Jahren keine Neuregelung erfolgen, treten die Regelungen außer Kraft.
Durch eine Änderung im Art. 104b GG soll der Bund die Möglichkeit erhalten, mehr Einfluss auf die Verwendung von Bundesfinanzhilfen an die Länder zu nehmen. Ein neuer Art. 104c GG sieht zudem vor, dass der Bund Finanzhilfen für die Sanierung kommunaler Bildungsinfrastrukturen in finanzschwachen Gemeinden gewähren kann.
Weitere Änderungen im Grundgesetz zielen auf die Steuerverwaltung (Art. 108 GG) und die Einrichtung eines verbindlichen Portalverbundes der öffentlichen Verwaltung (Art. 91c GG) ab. Bund, Länder und Kommunen können auf Grundlage dieser zu schaffenden gesetzlichen Regelung ggfls. verpflichtet werden, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch bereit zu stellen und diese übergreifend online erreichbar zu machen.
- Gewerbesteuerumlage – Vervielfältiger sinkt
Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 des geltenden Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) wird der Landesvervielfältiger bei der Gewerbesteuerumlage ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Zudem fällt die Erhöhungszahl für den Landesvervielfältiger zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ mit Ablauf des Jahres 2019 weg (§ 6 Abs. 5 Satz 1 GFRG). Insgesamt würden aus heutiger Sicht 34 Vervielfältigerpunkte wegfallen.
Unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, hat insoweit mitgeteilt, dass der Bund am Wegfall dieser Zusatzbelastungen festhalten will.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
