Freistellung vom Elternbeitrag, Personal- und Qualitätsvorgaben: Das sind die Gegenstände von Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen einerseits (Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs – HKJGB – und anderer Rechtsvorschriften, LT-Drucks. 19/5472) und eines Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Chancengleichheit und zur Qualitätsverbesserung der frühkindlichen Bildung (Chancengleichheits- und Qualitätsverbesserungsgehsetz (ChancenG, Drucks. 19/5467). Die Gesetzentwürfe können im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Stellungnahmen und Beschlüsse eingesehen werden.
Zudem liegt ein Gesetzentwurf der Fraktion der FDP für ein Zweites Gesetz zur Änderung des HKJGB vor, der allerdings in der Sache das Ziel verfolgt, dass neben den in § 27 HKJGB vorgesehenen Elternvertretungen auch Kreiselternvertretung und Landeselternvertretung eingerichtet werden (LT-Drucks. 19/5624).
- Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Chancengleichheit und zur Qualitätsverbesserung der frühkindlichen Bildung (Chancengleichheits- und Qualitätsverbesserungsgehsetz (ChancenG, Drucks. 19/5467)
Der Entwurf des ChancenG sieht umfangreiche Änderungen des HKJGB vor. Im Kern sind vor allem vier Punkte hervorzuheben:
- Die Qualität der Betreuung soll dadurch gestärkt werden, dass personelle Zuschläge für die Vor- und Nachbereitung, für Elterngespräche und andere mittelbare pädagogische Arbeiten sowie für die Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten eingeführt werden und zusätzliche Kapazitäten zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung vorgesehen werden. Hierfür sollen die Vorschriften über die Personalbedarfsbemessung nach § 25c HKJGB geändert werden.
- Dabei soll insbesondere auch die Personalbemessung von der kindbezogenen Betrachtung zurück zur gruppenbezogenen Betrachtung gebracht werden, indem 2 Fachkräfte pro Gruppe für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und 1,75 Fachkräfte pro Gruppe für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung sowie 1,5 Fachkräfte für Kinder im Schulalter und 1,75 Fachkräfte für altersgemischte Gruppen vorgesehen werden.
- Zudem sieht der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vor, die Kommunen schrittweise von den Kosten für die Kinderbetreuungseinrichtungen zu entlasten. Dabei ist geplant, dass das Land sich schrittweise aufwachsend an den Personalkosten für den Betrieb von Tageseinrichtungen auf Grundlage des jeweils geltenden Tarifvertrags und der entsprechenden Personalkostentabelle beteiligt. Ab dem 1. September 2022 trüge das Land danach 82,5 % dieser Personalkosten (§ 32 Abs. 5 HKJGB in der im Entwurf des ChancenG vorgeschlagenen Fassung).
- Der Entwurf des ChancenG sieht weiter vor, dass die Kostenausgleichsregelung nach § 28 HKJGB ersatzlos wegfällt.
- Die Gebührenfreiheit wird in § 31 HKJGB n. F. dergestalt geregelt, dass ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung ab 01.09.2018 unabhängig von der Dauer der Betreuungszeit keine Teilnahme- oder Kostenbeiträge erhoben werden und ab 01.09.2020 für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr dasselbe gilt.
- Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, LT-Drucks. 19/5472
Auch dieser Gesetzentwurf befasst sich mit Fragen der Beitragsfreistellung und Personalbedarfsbemessung.
a) Beitragsfreistellung
Ab 1. 8. 2018 können die Gemeinden auf Antrag Zuweisungen zur Freistellung vom Elternbeitrag erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinden
– eine Freistellung von den Elternbeiträgen
– grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet
– für Besuchszeiten bis zu sechs Stunden
– ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sicherstellen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Gemeinde für alle laut Bevölkerungsstatistik vorhandenen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulalter eine Zuweisung von 135,60 € monatlich. In puncto Mittagessen wird das HKJGB nicht geändert: Die Betriebserlaubnis soll sich nach § 32 Abs. 1 Satz 3 HKJGB wie gehabt, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Rein rechtlich betrachtet ändert sich damit nichts; praktisch erwarten kommunale und freie Träger jedoch eine wachsende Inanspruchnahme von Mittagessen- und Nachmittagsbetreuungsangeboten.
b) Stichwort Qualitätsverbesserung – Pauschale für den Bildungs- und Erziehungsplan steigt in drei Schritten
Die bereits angekündigten Mittel für Qualitätsverbesserungen von 50 Mio. € jährlich sollen ohne aufwändiges Verwendungsnachweisverfahren verteilt werden. Dazu soll die Pauschalförderung für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans erhöht werden.
Bisher gilt: Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird derzeit nach § 32 Abs. 3 HKJGB eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung die Arbeit nach dem Bildungs- und Erziehungsplan widerspiegelt und mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wird.
Künftig: Diese Pauschalen sollen schrittweise angehoben werden, und zwar mit Wirkung ab 1. 1. 2018 auf 170 € je aufgenommenes Kind, ab 1. 1. 2019 auf 225 € und ab 1. 1. 2020 auf 300 €. Im Gegenzug müssen ab 1. 1. 2020 folgende Fördervoraussetzungen erfüllt sein:
- Das Konzept der Einrichtung beruht auf dem Bildungs- und Erziehungsplan (unverändert);
- mindestens ein Viertel der in der Einrichtung tätigen Fachkräfte haben eine mindestens dreitägige Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan besucht, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und
- die Einrichtung wird kontinuierlich durch eine Fachberatung zum Bildungs- und Erziehungsplan beraten und begleitet.
c) Verringerung Verwaltungsaufwand
Im HKJGB wird nach diesem Vorschlag in § 25a Abs. 2 HKJGB „klargestellt“, dass die Einrichtungsträger einmal jährlich gegenüber dem zuständigen Jugendamt die Angaben zur Überprüfung der Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung machen (mit Blick auf Personal, Anforderungen an Größe und Zusammensetzung der Gruppen usw.).
- Extrapunkt Konnexitätsausgleich Mindestverordnung/Personalstandard
Des Weiteren ist der im Rahmen der Betriebskostenzuweisungen erfolgte Konnexitätsausgleich für die Mindestverordnung und Personalvorgaben des HKJGB, wie er für 2014-2018 geregelt ist, fortzuschreiben (vgl. dazu Eildienst Nr. 13 – ED 161 vom 19.12.2012). Nach Mitteilung von Staatsminister Grüttner wird es dazu gesonderte Gespräche des Landes mit den Kommunalen Spitzenverbänden geben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
