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Gesetzentwürfe für ein Hessisches Grundsteuergesetz

Soll die Grundsteuer in Hessen nach den Regelungen erhoben werden, die der Bund Ende 2019 erlassen hat? – Nein, meinen zumindest die Hessische Landesregierung und die Landtagsfraktion der Freien Demokraten. Beide haben jetzt Gesetzentwürfe vorgelegt, nach denen in Hessen zumindest für die Grundsteuer B weitreichende Abweichungen von der Bundesregelung vorgeschlagen werden. Sie würden für die Grundsteuer in Hessen ab 1.1.2025 gelten.

Die Regelungen im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz des Bundes hatten Zimmermann/Schilling in HSGZ 2019 S. 298-302 dargestellt. Abweichend davon will die Landesregierung das sogenannte Flächen-Faktor-Verfahren implementieren. Die Freien Demokraten wollen auf sämtliche wertbezogenen Elemente verzichten. Beide Gesetzentwürfe sind unter https://www.hsgb.de/finanzen-gemeindewirtschaftsrecht (Meldung vom 15.6.2021) abrufbar.

Die Verbandsgremien des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben gefordert, dass die Finanzämter weiter für die Bewertungstätigkeit zuständig bleiben sollen. Das ist grundsätzlich auch in beiden Gesetzentwürfen vorgesehen. Ob, wie weiter gefordert, das Messbetragsvolumen anders als voraussichtlich im Bundesmodell, wenigstens stabil bleibt, ist offen. Die Möglichkeit, bebaubare Grundstücke einer höheren Grundsteuer C zu unterwerfen, ist im Entwurf der Freien Demokraten nicht vorgesehen, im Entwurf der Landesregierung schon, wobei der erhöhte Hebesatz dabei auf das maximal Fünffache des sonst geltenden Hebesatzes beschränkt wäre. Unklar ist auch, ob das Messbetragsvolumen wenigstens gehalten würde. Allein im Modell der Landesregierung ist eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertverhältnisse innerhalb des Gemeindegebietes vorgesehen, nicht aber die Wertunterschiede zwischen den verschiedenen Städten und Gemeinden. Nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wäre das aber sinnvollerweise geboten.

Laut Landesregierung ist beabsichtigt, dass der Hessische Landtag über den Gesetzentwurf der Landesregierung im Dezember 2021 entscheidet.

In der Folge sollen die Steuerpflichtigen ab Juli 2022 Steuererklärungen elektronisch abgeben können. Die diesbezügliche Abgabefrist soll am 31.10.2022 enden. Ab dem 2. Halbjahr 2022 sollen dann schrittweise die neuen Steuermessbeträge festgestellt werden. Ziel ist dabei, dass zum 31.12.2023 der überwiegende Teil des Hebesatzvolumens festgestellt ist, damit Vorbereitungen für die Festlegung der Hebesätze 2025 in Angriff genommen werden können. Die Messbeträge sollen ausschließlich papierlos per Datenträgeraustausch bekannt gegeben werden. Den Kommunen soll der Abruf über den ELSTER-Account ermöglicht werden. Kommunen ohne derartigen Account müssen sich registrieren lassen und den Software-Anbieter ggfls. mit der Schaffung einer Schnittstelle für den Datentransfer beauftragen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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