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Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat am 15.06.2023 das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften („Digitalisierungsnovelle“) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16.06.2023 zugestimmt. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt am 06.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176 vom 06.07.2023), womit die Änderung zum 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit dem Digitalisierungsgesetz wird das förmliche Beteiligungsverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen auf ein digitales Verfahren umgestellt.

  • Konkret wird das digitale Beteiligungsverfahren als (rechtlich verbindliches) Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt. Zudem wird klargestellt, dass sich die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes richtet, soweit die Beschlüsse und Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind. Daneben soll es aber auch weiterhin alternative Beteiligungsformate geben, etwa durch eine öffentliche Auslegung der Unterlagen oder durch öffentlich zugängliche Lesegeräte. Hieran werden aber keine besonderen Formerfordernisse gestellt. Redundanzen bei der Änderung von Planentwürfen sollen verhindert werden, indem in bestimmten Fällen eine erneute Veröffentlichung und Einholung von Stellungnahmen bei Planänderungen oder -ergänzungen unterbleiben kann. Im Gesetzgebungsverfahren hat der ursprünglich nur auf die Digitalisierung fokussierte Entwurf noch zahlreiche Erweiterungen erfahren:
  • Aufnahme einer Wiederaufbauklausel in das Baugesetzbuch als Folge der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021. Danach können die Länder im Katastrophenfall Wiederaufbaugebiete definieren, in denen bestimmte Ausnahmen vom Baugesetzbuch gelten. So sollen im Wiederaufbaugebiet oder einer Nachbargemeinde dringend erforderliche bauliche Anlagen und Einrichtungen fünf Jahre lang zugelassen werden können, auch wenn sie den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder eines Bebauungsplans nicht entsprechen. Dies soll es ermöglichen, die Bevölkerung bis zum geordneten Wiederaufbau ausreichend zu versorgen.
  • Privilegierung von Vorhaben zur energetischen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (sogenannte Agri-Photovoltaik-Anlagen bis 2,5 Hektar) in der Nähe von Betrieben im Außenbereich, auch unter Einbeziehung von Gartenbaubetrieben.
  • Erleichtert wird zudem der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonnen- und Windenergie durch Anpassungen in der Baunutzungsverordnung, vor allem in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten und bei den Bestimmungen zu baulichen Nebenanlagen.
  • Auch der Bedarf an Anlagen für soziale Zwecke wie Schulen, Kindergärten, Beratungsstellen, Einrichtungen zur Behinderten- und Altenbetreuung und Unterkünfte für Obdachlose soll eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 BauGB rechtfertigen können.
  • Die bauplanungsrechtlichen Sonderregelungen zur Bereitstellung von Unterkünften für Geflüchtete und Asylbewerber in den Kommunen werden um drei Jahre bis Ende 2027 verlängert. Bei befristet zu erteilenden Baugenehmigungen gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei Jahre, bis 31.12.2030. Von den Sonderregelungen sind nicht nur die Unterkünfte selbst umfasst, sondern auch Anlagen zur Versorgung von Geflüchteten, etwa zur psychosozialen Betreuung traumatisierter Geflüchteter, zur Betreuung geflüchteter Kinder, Jugendlicher und Familien sowie gesundheitliche Beratungsstellen.

Wichtiger Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass die Digitalisierung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung von Bauleitplänen eine Änderung der Regelungen über die Bekanntmachung in der Hauptsatzung erforderlich macht. Für bereits begonnene Verfahren gilt die Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB, so dass vor Inkrafttreten des Gesetzes förmlich eingeleitete Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften fortgesetzt werden können. Die Geschäftsstelle wird zeitnah eine entsprechende Anpassung des Hauptsatzungsmusters vornehmen und über die bekannten Veröffentlichungswege darüber informieren.

Wir bitten um Beachtung.

2.2. Vo/SB/YK

 

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