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Gesetz zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Am 01. August 2017 tritt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) vom 04. Mai 2017 (BGBl. S. 66 ff.) in Kraft, welches auch zu einer Änderung des HSOG führt.

Zum 01.08.2017 tritt gleichzeitig das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- und alkoholsüchtiger Personen (Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz – HFEG) außer Kraft. Die den kommunalen Bereich betreffenden Regelungen des HFEG sind in das PsychKHG integriert worden. Insoweit sind insbesondere die §§ 16, 17 PsychKHG sowie der neue § 32 Abs. 4 HSOG von Bedeutung.

Mit dem Gesetz sollen Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen in zusammengeführter Form gesetzlich geregelt werden und Hilfen, Koordinierungsaufgaben auf kommunaler Ebene und auf Landesebene sowie freiheitsentziehende Maßnahmen der Unterbringung von Menschen mit psychischen Störungen im Falle der akuten Selbst- oder Fremdgefährdung eine umfassende gesetzliche Grundlage erhalten.

§ 17 PsychKHG ersetzt § 10 HFEG und enthält mit der sofortigen vorläufigen Unterbringung neue Regelungen. In Abs. 1 Satz 1 ist – entsprechend § 10 HFEG – geregelt, dass eine Unterbringung – nur – dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 PsychKHG vorliegen und Gefahr im Verzuge besteht. Gemäß § 9 Abs. 1 PsychKHG wird eine Person ohne oder gegen ihren Willen untergebracht, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann. § 17 Abs. 1 Satz 1 bestimmt weiter, dass die Entscheidung über die Aufnahme ein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PsychKHG bestellter Arzt des psychiatrischen Krankenhauses trifft. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur solche Personen vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind oder bei denen Anzeigen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen. Grundlage der Entscheidung über die Aufnahme muss – so die Amtliche Begründung – neben der ärztlichen Einschätzung auch die Einschätzung der Gefahrensituation sein. Sofern die aufzunehmende Person von einem Dritten, wie insbesondere durch die Polizei, in das psychiatrische Krankenhaus gebracht wird, ist daher dem psychiatrischen Krankenhaus von der Gefahrensituation unter Darlegung der Einzelheiten zu berichten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG ist eine gerichtliche Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung unverzüglich herbeizuführen, was heißt, dass dies ohne jegliche Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, zu geschehen hat. Insoweit besteht keine Änderung zu § 10 HFEG.

§ 17 Abs. 2 PsychKHG bestimmt, dass die Person, welche eingewiesen wird, unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt des psychiatrischen Krankenhauses zu untersuchen ist.

Im Hinblick auf § 17 Abs. 3 PsychKHG ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, die Entlassung unter Angaben der Gründe zu dokumentieren ist und – so die Amtliche Begründung – für den Fall, dass die betroffene Person von der Polizei in das psychiatrische Krankenhaus verbracht wurde, diese zu informieren ist. Nach diesseitiger Einschätzung ist dies auch im Hinblick darauf zu betrachten, dass die örtliche Ordnungsbehörde eine solche Einweisung vorgenommen hat. Insoweit ist auf § 32 Abs. 4 HSOG abzustellen. Dieser soll eine Regelungslücke schließen, nach der die Polizeibehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde eine unterzubringende Person in das psychiatrische Krankenhaus verbringen kann.

§ 32 Abs. 4 HSOG erhält folgenden Wortlaut:

Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden können eine Person, für die die Voraussetzungen für eine sofortige vorläufige Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 04. Mai 2017 (GVBl. S. 66) vorliegen, vorläufig in Gewahrsam nehmen und in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes oder im Falle einer somatischen Behandlungsbedürftigkeit vorübergehend in ein Allgemeinkrankenhaus bringen; § 17 Abs. 1 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und § 33 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. Sie können eine Person, die nach § 9 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes untergebracht ist und sich ohne Erlaubnis außerhalb des psychiatrischen Krankenhauses aufhält, dorthin zurückbringen.

§ 32 Abs. 4 HSOG ergänzt § 17 PsychKHG. Er enthält die Regelung, nach der die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden eine unterzubringende Person in das psychiatrische Krankenhaus verbringen können. Bisher hatten diese Behörden gemäß § 10 HFEG eine eigenständige Befugnis zur sofortigen Ingewahrsamnahme unterzubringender Personen. In Anlehnung an § 32 Abs. 3 HSOG wird auch eine Rechtsgrundlage für die Rückführung von Personen geschaffen, die aus einer psychiatrischen Anstalt entwichen sind. Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers verwaltungsaufwändige Vollzugshilfeersuchen nach den §§ 45, 46 HSOG entfallen, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob dies tatsächlich der Fall sein wird. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind nämlich in der Regel nicht befugt, die erforderlichen Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Problematisch dürfte auch werden, dass unterschieden wird zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Falle einer somatischen Behandlungsbedürftigkeit in ein Allgemeinkrankenhaus. Ob diese Differenzierung in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Sicherheit von der Gefahrenabwehrbehörde erfolgen kann, ist zumindest fraglich.

§ 16 Abs. 1 PsychKHG regelt, wie das gerichtliche Verfahren zur Unterbringung einer betroffenen Person in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuleiten ist. Abs. 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 HFEG und verweist auf das heute insoweit relevante Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 2 HFEG. Für den Antrag auf Einleitung eines Unterbringungsverfahrens bleibt der Gemeindevorstand zuständig. Ergänzt wird dies durch das zusätzliche Antragsrecht des sozialpsychiatrischen Dienstes, sowohl für die Unterbringung als auch für die Einleitung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge.

Abs. 3 entspricht – mit einer redaktionellen Anpassung an die aktuellen Gesetze – dem bisherigen Inhalt des § 3 HFEG.

Abs. 4 enthält Regelungen, die bisher in § 5 Abs. 2 HFEG enthalten waren, wobei in redaktioneller Anpassung und sowohl bezüglich der Begrifflichkeiten als auch in Bezug auf die aktuellen Gesetze vorgenommen werden. Der Begriff des „Zeugnisses eines approbierten Arztes“ wird durch den Begriff „ärztliche Stellungnahme“ ersetzt. Zudem wird geregelt, dass das Gutachten ausführlich sein soll und sich auch auf die Anordnung und Dauer eventueller Behandlungsmaßnahmen beziehen soll. Mit dieser Regelung ist eine schnelle Entscheidung des zuständigen Gerichts über Behandlungsmaßnahmen zu ermöglichen.

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