Startseite Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)

In der 143. Sitzung des Hessischen Landtags am 21.06.2018 wurde das Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen (Drs.: 19/6571 zu Drs. 19/6527 neu zu Drs. 19/5412) verabschiedet und trat am 04. Juli 2018 in Kraft.

Hierbei handelt es sich um ein Artikelgesetz, wobei Art. 1 das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) betrifft. Art. 2 betrifft das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz). Art. 2 a des Gesetzes beinhaltet eine Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10 – Gesetz. Mit Art. 3 des Gesetzes sind Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) erfolgt.

Für die Kommunen relevant ist Art. 1 und Art. 3 des Gesetzes. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen wurde das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) grundlegend geändert und neu strukturiert. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HVSG haben Behörden, Gerichte hinsichtlich der dort geführten Register, sonstige öffentlichen Stellen des Landes sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgabe bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamtes zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts (§ 2 HVSG) erforderlich sein können. Die frühere Regelung enthielt lediglich eine „Kann-Bestimmung“. Nach der Formulierung „auch ohne vorheriges Ersuchen“ bleibt es dem Landesamt jedoch unbenommen, um Übermittlung der entsprechenden Daten zu ersuchen. Ergänzend zur Übermittlungspflicht enthält § 18 Abs. 4 Satz 1 HVSG die Verpflichtung zur Übermittlung, wenn im Einzelfall ein Ersuchen des Landesamtes nach § 4 Abs. 3 HVSG vorliegt. Artikel 3 beinhaltet Änderungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Neben den Befugnissen, welche die Polizeibehörden erhalten haben, könnten die Kommunen durch eine Änderung von § 71 a Abs. 1 HSOG in Zukunft betroffen werden. § 71 a Abs. 1 HSOG enthält die Ermächtigung zum Erlass der Hundeverordnung durch den Verordnungsgeber. Ergänzt wurde § 71 a Abs. 1 HSOG um einen weiteren Satz. Danach können die Gefahrenabwehrverordnungen nunmehr auch Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Führen von Hunden verlangen sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung und Registrierung, mit der auch Dritte beauftragt werden können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung in der Hundeverordnung steht zwar derzeit noch aus, dennoch ist damit zu rechnen, dass eine Änderung der Hundeverordnung derart erfolgen wird, da sonst die Änderung des § 71 a HSOG leer liefe.

Zu diesem Gesetz fand keine Anhörung der Betroffenen und hier insbesondere der kommunalen Spitzenverbände statt. Vor allem die Regelung zur Chippflicht für Hunde und der sog. „Hundeführerschein“ für ihre Halter könnten sich auf die kommunale Ebene insoweit auswirken, als die Kontrolle und die Einhaltung den Kommunen durch eine Änderung der Hundeverordnung in Zukunft übertragen werden könnte. Derzeit gibt es hierzu noch keine Regelung in der Hundeverordnung. Mit Gesetz vom 25.Juni 2018 wurde jedoch eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen.

Wir bitten um Beachtung.

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