Startseite Gesetz zur Erhöhung der Erstattungspauschalen für die Flüchtlingsunterbringung in Zweiter Lesung durch den Landtag angenommen – kommunale Anliegen durch den Landtag ignoriert

Gesetz zur Erhöhung der Erstattungspauschalen für die Flüchtlingsunterbringung in Zweiter Lesung durch den Landtag angenommen – kommunale Anliegen durch den Landtag ignoriert

Das Land Hessen und die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Dezember 2015 auf einen Kompromiss zur Erhöhung der Erstattungspauschalen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) geeinigt. Hierüber hat die Geschäftsstelle die Mitgliedskommunen mit Eildienst Nr. 12 – ED 163 vom 16. Dezember 2015 informiert.

Der Hessische Landtag hat in der 68. Plenarsitzung am 10.03.2016 den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (LT-Drs. 19/3147, LT-Drs. 19/3073 und LT-Drs.19/3176) in 2. Lesung beschlossen.      

Bemerkenswert ist, dass zum einen die kommunalen Spitzenverbände an dem Gesetzgebungsverfahren selbst nicht beteiligt worden sind. Zum anderen hatte sich die Geschäftsstelle auf eigene Initiative hin an den Hessischen Ministerpräsidenten, den Hessischen Innenminister, den Hessischen Finanzminister sowie die Fraktionsvorsitzenden der CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit inhaltsgleichen Schreiben gewandt und auf die berechtigten Interessen der hessischen kreisangehörigen Städte und Gemeinden hingewiesen, an den Erstattungspauschalen angemessen beteiligt zu werden, wenn ihnen Aufgaben bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen zugewiesen werden. Den Wortlaut des Schreibens an den Ministerpräsidenten geben wir nachfolgend wider:

            „Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Bouffier

wir wenden uns heute in einer wichtigen und aktuellen Angelegenheit an Sie. Nach intensiven Verhandlungen haben sich das Land Hessen und die Kommunalen Spitzenverbände im Dezember 2015 auf einen Kompromiss zur Anhebung der Erstattungspauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) geeinigt.

Dass es zu diesem Ergebnis gekommen ist, ist neben der gemeinsamen und solidarischen Haltung der kommunalen Spitzenverbände auch dem konstruktiven und zielorientierten Verhandeln des Landes Hessen zu verdanken. Der Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesaufnahmegesetzes steht nunmehr als LT-Drs. 19/3073 zur Behandlung im Hessischen Landtag an. Leider fehlt dem derzeitigen Entwurf jedoch eine zentrale klarstellende Regelung zu einer Kernforderung der kreisangehörigen Kommunen.

Nach § 1 Abs. 1 LAG werden die Landkreise und Gemeinden verpflichtet, Flüchtlinge und Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen. Diese Aufgabe wird den Landkreisen und Gemeinden nach § 6 Abs. 1 S. 1 LAG zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Hierbei erbringen die Kommunen Leistungen, die als Folgekosten bei Aufnahmeverpflichtung des Landes erbracht werden und daher nach dem Verursacherprinzip dem Land zuzurechnen sind (vgl. Bericht Landesrechnungshof vom 10.12.2015, Vorlage des Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags, HHA/19/21). Und hierfür leistet das Land Hessen nach § 7 Abs. 1 LAG pauschale Erstattungsleistungen an die Kommunen. Zahlungen des Landes erfolgen jedoch insoweit allein an die Landkreise, die auch zuvörderst mit der Aufgabenwahrnehmung betraut sind.

Soweit sich Landkreise zur Bewältigung dieser Aufgabe der Unterstützung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bedienen, indem sie diesen nach § 2 Abs. 2 S. 2 LAG die Flüchtlinge zur Unterbringung zuweisen, entspricht es den Geboten der Fairness und der interkommunalen Solidarität, dass diese Landkreise ihre kreisangehörigen Kommunen an den nunmehr durch das Land gewährten Erhöhungen und Zahlungen in angemessener Art und Weise beteiligen. Es zeigt sich jedoch leider, dass einzelne Landkreise die interkommunale Solidarität nicht in diesem geübten Maße verstanden haben bzw. verstehen wollen.

Eine Abfrage bei unseren Mitgliedkommunen hat ergeben, dass in der Vergangenheit die überwiegende Zahl der Landkreise die Unterbringung der Flüchtlinge selbst geschultert hat und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden daher nicht belastet wurden. Indes zeigt die Umfrage jedoch auch eine Trendwende für die Zukunft. Die Mehrzahl der Landkreise plant bzw. kündigt an, künftig die Flüchtlinge den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zuzuweisen. Die Frage der Erstattung der mit diesen Zuweisungen verbundenen Kosten wird daher akut.

Die Städte Karben und Bad Vilbel haben in zwei Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen jeweils eine Klage gegen den Wetteraukreis auf Erstattung der Kosten der Unterbringung der Flüchtlinge geführt. Das Verwaltungsgericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Landkreis selbst über den angemessenen Erstattungspauschalenanteil entscheiden kann, den er an kreisangehörige Kommunen bei Zuweisung der Flüchtlinge zur Unterbringung weiterleitet. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die kreisangehörigen Kommunen im Ergebnis nur dazu verpflichtet sind, „ein Dach und vier Wände“ zur Verfügung zu stellen, ihnen darüber hinaus jedoch keine Zuständigkeiten gegenüber den Flüchtlingen zukommen.

Die Kommunalen Spitzenverbände und damit auch der Hessische Städte- und Gemeindebund haben ferner im Rahmen der Verhandlungen zum Kommunalen Finanzausgleich ab dem Jahr 2016 die Haltung des Landes Hessen, dass für die Berechnung des neuen KFAs keine Bedarfe im Bereich Asyl/Flüchtlingsunterbringung berücksichtigt werden, mit der Maßgabe akzeptiert, dass dafür ein Ausgleich außerhalb der Systematik des KFAs nach dem Erstattungssystem des Landesaufnahmegesetzes erfolge. Hierfür ist jedoch für die kreisangehörigen Kommunen erforderlich, dass seitens des Landes ein entsprechender Ausgleich und Zahlungsmittelfluss sichergestellt wird. Der Bedarf der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im aktuellen KFA wäre ansonsten unzutreffend ermittelt und zu gering berücksichtigt.

Soweit die den kreisangehörigen Städten und Gemeinden von den Landkreisen für die Unterbringung von Flüchtlingen zugeteilten Gelder nicht ausreichen, um die den Kommunen tatsächlich entstehenden Kosten zu decken, werden die Kommunen – auch auf Grund der Vorgaben der HGO und der Leitlinien Ihres Ministeriums des Innern und für Sport zur Konsolidierung der Haushalte – gezwungen, entweder Steuern zu erhöhen oder Leistungen gegenüber ihren Bürgern zu kürzen. Es kann von den Bürgermeistern, Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten vor Ort nicht erwartet werden, dass diese die politische Verantwortung für solche Maßnahmen übernehmen, wenn sie für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht ausreichende Mittel erhalten. Gleichzeitig wären die Kommunen gezwungen, ihre freiwilligen Aktivitäten bei der Flüchtlingsbetreuung und -integration zurückzufahren oder gar ganz einzustellen und sich allein auf die ihnen gesetzlich obliegende Aufgabe der Zurverfügungstellung einer Unterkunft zu beschränken. Es besteht die Gefahr einer gefährlichen Argumentationsspirale, dass entweder Land bzw. Landkreis oder – noch schlimmer und nicht wünschenswert – die untergebrachten Flüchtlinge für die Abgabenerhöhungen oder Leistungskürzungen verantwortlich gemacht werden. Zudem dürfte der kommunale Rückzug aus der Flüchtlingsbetreuung eine erhebliche zusätzliche Belastung der Landkreise und des Landes nach sich ziehen. Die Auswirkungen auf den sozialen Frieden vor Ort wären nicht absehbar.

Auf Grund der gesetzlichen Aufgabenübertragung muss das Land daher dringend seiner politischen und finanziellen Verantwortung gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nachkommen. Es muss im Landesaufnahmegesetz selbst eine Regelung treffen, dass die Landkreise bei Zuweisung der Aufgabe der Unterbringung der Flüchtlinge an die kreisangehörigen Kommunen zwingend einen Anteil in Höhe von mindestens 1/3 der Erstattungspauschalen weiterzuleiten haben.

Derzeit beträgt der Anteil der Kosten der Unterbringung an der Erstattungspauschale regional gestaffelt 113,96 € (RP Kassel und RP Gießen), 155,20 € (RP Darmstadt und Stadt Kassel) und 222,49 € (Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Wiesbaden). Diese Anteile wurden letztmalig 2007 festgelegt und betrugen durchschnittlich 35% des pauschalen Gesamterstattungsbetrages. Hinsichtlich der nunmehr im Gesetzentwurf LT-Drs. 19/3073 vorgesehenen neuen Erstattungspauschalen von 865,00 € (RP Kassel und RP Gießen), 940,00 € (RP Darmstadt und Stadt Kassel) – die neue Pauschale für die kreisfreien Städte von 1050,00 € (Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Wiesbaden) ist insoweit nicht relevant – würde dies einen weiterzuleitenden Anteil von 288,34 € bzw. 313,34 € bedeuten und einem Betrag von ca. 9,60 €/Tag bzw. 10,40 €/Tag und Flüchtling entsprechen. Dass diese Beträge auch den realistischen Bedarf widerspiegeln, zeigt sich beispielsweise daran, dass auch die Landkreise im Bereich des SGB-II von vergleichbaren Beträgen für die angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB-II ausgehen (vgl. bspw. Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und im SGB XII-Bereich – Stand 01.01.2015, Merkblatt des Werra-Meißner-Kreis für die Anmietung von Wohnraum Stand Juli 2015).

Hervorzuheben ist, dass unsere Forderung das Land keinen Cent mehr kostet! Sie dient lediglich dazu, eine klare interkommunale Zuständigkeits- und Finanzierungsverantwortung herzustellen, den sozialen Frieden vor Ort zu wahren und eine künftige Integration der Flüchtlinge und Asylbewerber zu sichern!

Um nicht missverstanden zu werden: Es geht nicht darum, den Landkreisen Gelder zu entziehen, die ihnen zustehen, um kreisangehörige Kommunen zu bereichern. Unser Anliegen ist es allein, dass die kreisangehörigen Kommunen, soweit sie Aufgaben der Landkreise übernehmen bzw. übernehmen müssen, auch die hierfür erforderlichen und auch vom Land Hessen hierfür vorgesehenen Mittel tatsächlich erhalten. Es kann nicht sein, dass die Landkreise nach freien Ermessen oder Gutdünken entscheiden können, welchen Anteil der Erstattungspauschale sie – entgegen der gesetzgeberischen Wertung – für angemessen für die Unterbringung halten.

Durch eine entsprechende gesetzliche Normierung wird auch das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise nicht eingeschränkt. Denn zum einen trifft der Gesetzgeber lediglich eine Regelung im Bereich der übertragenen Aufgaben, zum anderen erhalten die Landkreise weiterhin denjenigen Betrag, den sie für die Wahrnehmung ihrer übertragenen Aufgaben je nach Wahrnehmungsumfang benötigen. Die Entscheidungen der Landkreise, ob sie sich zur Aufgabenwahrnehmung der kreisangehörigen Kommunen bedienen, wird durch eine entsprechende Kostenverteilungsregelung ebenfalls nicht eingeschränkt.

Wir bitten Sie als Ministerpräsident daher eindringlich, Ihren Einfluss in der Landesregierung und gegenüber dem Hessischen Landtag geltend zu machen, um eine saubere und gerechte Lösung zu Gunsten aller Beteiligter zu bewirken und gleichzeitig den Druck und die Schärfe der politischen Diskussion zur Flüchtlingsproblematik nicht weiter ansteigen zu lassen bzw. Fehlentwicklungen der politischen Diskussion in eine von allen Beteiligten nicht gewollte Richtung zu vermeiden.

Wir möchten daher abschließend unsere Besorgnis für die Lage der kreisangehörigen Kommunen und den politischen und sozialen Frieden und Zusammenhalt in Hessen zum Ausdruck bringen und hoffen, dass sich das Land diesen Belangen nicht verschließt.

Mit freundlichen Grüßen“

 

Eine inhaltliche Reaktion auf die Schreiben der Geschäftsstelle ist bisher von keinem Adressaten erfolgt, obwohl es nahe gelegen hätte, die kommunalen Bedürfnisse im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. 

Und die nächste Welle von Problemen rollt auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu. Mit der zunehmenden Abarbeitung der Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird auch die Zahl der anerkannten Flüchtlinge und Asylbewerber steigen. Diese verlassen mit der ausländerrechtlichen Anerkennung den Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und kommen in die regulären Systeme des Sozialrechts SGB II und SGB XII. Mit der Anerkennung müssen die Flüchtlinge die Unterbringungseinrichtungen der Kommunen verlassen und sich eigene Wohnungen suchen. Auf Grund der in weiten Teilen Hessens schwierigen Situation, sozialrechtlich bezahlbaren Wohnraum zu finden, besteht zunächst für eine große Zahl der anerkannten Flüchtlinge die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für diesen Personenkreis greift das gefahrenabwehrrechtliche Regelungsregime des HSOG mit dem Obdachlosenrecht. Das bedeutet nichts anderes, als dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Flüchtlinge weiterhin unterbringen müssen. Dies wird die Kommunen vor weitere tatsächliche und auch insbesondere monetäre Probleme stellen. Es bleibt zu hoffen, dass die Landespolitik die hessischen Städte und Gemeinden mit diesen Problemen nicht allein lassen wird.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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