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Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen: Auswirkungen auf Windkraftanlagen

Am 03. Dezember 2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen, das in großen Teilen zum 10.12.2020 in Kraft getreten ist (BGBL I, S. 2694). Ziel des Bundesgesetzgebers ist es Planungsverfahren von Windenergieanlagen zu beschleunigen, überlange Gerichtsverfahren zu verkürzen und dadurch die Ausbauziele der Windenergie zu erreichen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m eröffnet, das heißt für alle Windkraftanlagen die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden.

Für Städte und Gemeinden liegen die bedeutsamsten Änderungen in Folgendem:

  1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a VwGO entscheidet ab sofort erstinstanzlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof über sämtliche Streitigkeiten, welche „die Errichtung, den Betrieb und die Änderungen von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m“
  2. Aufgrund der Neufassung des § 63 des Bundes Immissionsschutzgesetzes entfällt ab sofort die aufschiebende Wirkung von „Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m“. Die Norm ist § 212 a BauGB nachgebildet. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen durch Bundesgesetz geregelten Fall im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, in dem die aufschiebende Wirkung von Gesetzeswegen entfällt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 2.2 – Wb/KP/Go

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