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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Im Wege der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am 29.07.2014 in Deutschland in Kraft getreten. Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Neu ist unter anderem, dass Zahlungsfristen von mehr als 30 Tage gesondert vereinbart werden müssen und dass diese zusätzlich nicht grob unbillig sein dürfen. Die neuen Regelungen betreffen Verträge zwischen zwei Unternehmen, aber auch Verträge zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen. Somit sind kommunale Verwaltungen ebenso wie kommunale Unternehmen hiervon betroffen. Im Wege der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht wurde § 271a BGB und § 1a Unterlassungsklagengesetz völlig neu geschaffen und die §§ 286, 288, 308, 310 BGB wurden abgeändert.

Die Gesetzesänderung geht aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hervor. Hintergrund ist laut Abs. 3, dass “viele Zahlungen im Geschäftsverkehr (…) trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen (…) viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen [werden]. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen. (…) Das Risiko solcher Beeinträchtigungen nimmt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln besonders schwierig ist, erheblich zu.”

Zusammengefasst wurden folgende Änderungen durchgeführt:

§ 271a BGB

  • Zahlungsfristen zwischen Unternehmen von mehr als 60 Tagen müssen ausdrücklich vereinbart werden und dürfen zusätzlich nicht grob unbillig sein.
  • Zahlungsfristen zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen 30 Tage überschreiten, mehr als 60 Tage dürfen es keinesfalls sein.
  • Soll die Zahlung von der Abnahme eines Werkes abhängen, muss eine solche innerhalb von 30 Tagen vorgenommen werden. Mehr als 30 Tage müssen gesondert vereinbart werden und dürfen zusätzlich nicht grob unbillig sein.
  • Sollte vorgenanntes in einem Vertrag unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag davon unberührt.

§ 288 BGB

  • Als Verzugsschaden können nun neun statt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angesetzt werden.
  • Bei Zahlungsverzug kann nun eine Pauschale in Höhe von 40 Euro gefordert werden.
  • Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist unzulässig.

§ 308 Nr. 1 BGB

Im Zweifel ist bei Zahlungsvereinbarung eine Frist von 30 Tagen ab Zugang der Leistung oder Rechnung anzunehmen, bei einer Überprüfungs- oder Annahmefrist eine Zeit von 15 Tagen.

§ 1a Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

Derjenige, der dahingehend falsche Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Den vollständigen Gesetzeswortlaut finden Sie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 35 oder auch online unter www.bmjv.de.

Die kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gesetzgebungsentwurf unterstrichen, dass sie die zulasten öffentlicher Stellen (Auftraggeber) mit der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgenommenen Verschärfungen nach wie vor für nicht angemessen halten und diese Maßnahmen ablehnen. Insbesondere bei umfangreichen, nicht das Geschäft der laufenden Verwaltung betreffenden Aufträgen, etwa bei großen Investitionsvorhaben, ist eine Zahlung von umfangreichen Teil- und Schlussrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach den prüfungsrechtlichen Bestimmungen der Haushaltsgesetze der Länder bereits aus der Natur der Sache heraus kaum einzuhalten.

Wird zwischen der Kommune als Auftraggeberin und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beauftragung von Bauleistungen die VOB/B vereinbart, gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 5 Nr. 3 VOB/B. Außerdem ist in § 13 des Hessischen Vergabegesetzes vom 25.03.2013 (GVBl. I S. 121 (126)) ebenfalls eine entsprechende Regelung vorhanden. Ob dies auch in der Neufassung des Hessischen Vergabegesetzes der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.

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