Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind u. a. Körperschaften, Anstalten und Stiftung des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld als Familienkassen zuständig. Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) ist nunmehr die Möglichkeit eröffnet worden, auf diese Zuständigkeit zu verzichten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. ist diese in Satz 1 der Vorschrift festgelegte Zuständigkeit nicht (mehr) anzuwenden, wenn die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuer auf ihre Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes schriftlich oder elektronisch verzichtet haben und dieser Verzicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schriftlich oder elektronisch bestätigt worden ist.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG darf die Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern erst erfolgen, wenn die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen.
Unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat insoweit mitgeteilt, dass damit die Möglichkeit für die Kommunen eingeräumt worden ist, Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben. Diese Abgabe ist entgeltfrei. Auch im Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatte im Zuge einer im September 2016 durchgeführten Umfrage die meisten der teilnehmenden Städte und Gemeinden Interesse an der Abgabe signalisiert. Bereits im September 2016 hatte auch die Bundesagentur für Arbeit – Direktion Familienkasse und das Bundeszentralamt für Steuern eine entsprechende Interessenabfrage bei den Kommunen vorgenommen.
Die Möglichkeit, sich der Aufgaben der Familienkasse zu entledigen, hatten eine Reihe von Städten und Gemeinden bereits im Zuge des Dialogverfahrens mit der Hessischen Landesregierung betr. Abbaus überflüssiger Standards als wünschenswert bezeichnet. Der Hessische Städte- und Gemeindebund war in diesem Sinne auch an das Land Hessen herangetreten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
