Startseite Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) beschlossen

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023) beschlossen

Der Hessischen Landtag hat am Mittwoch, den 08.12.2021 dem Gesetzentwurf zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023), Drucks.20/6690 (hierzu Änderungsantrag Drucksache 20/6917) – zugestimmt.

Die Anpassungen vollziehen im Wesentlichen den Tarifabschluss TV-H vom 15.10.2021. Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird in Hessen zum 1. August 2022 linear um 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 Prozent erhöht.

Dazu gibt es für die Beamten und Beamtinnen zwei Corona-Sonderzahlungen von jeweils 500 Euro netto für das laufende und das kommende Jahr. Die Corona-Sonderzahlungen von jeweils 500 € für 2021 und 2022 ist an folgende Voraussetzungen gebunden

2021

– Bestehen eines Dienstverhältnisses am 15. Oktober 2021 und

– an mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis.

2022

– Bestehen eines Dienstverhältnisses am 15. Januar 2022 und

– an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. Januar 2022 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis

 

VGH-Urteil zur Besoldung

1 A 863/18 (zur Besoldungsgruppe A 6); 1 A 2704/20 (zur Besoldungsgruppe W 2)

Ende November hat der VGH die hessische Beamtenbesoldung in den Jahren von 2013 bis 2020 als zu niedrig und damit verfassungswidrig erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht bestandskräftig und liegt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Die schriftlichen Gründe des VGH-Urteils liegen noch nicht vor.

Die unteren Besoldungsgruppen halten laut Presseerklärung des VGH den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende von 15 Prozent nicht ein.

Aufgrund dieser Entscheidung ergibt sich über das oben ausgeführte beschlossene Gesetz hinaus weiterer Anpassungsbedarf. Eine Anpassung würde sich vermutlich auch auf die höheren Besoldungsgruppen auswirken.

 

Der Landesgesetzgeber beabsichtigt daher, laut Landesregierung, zeitnah die Besoldung erneut zu überarbeiten. Über den Fortgang des Verfahrens oder etwaige gesetzliche Anpassungen werden wir berichten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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