Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften wurde § 27a in das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz neu eingefügt. Mit § 27a Abs. 1 HVwVfG wird vorgeschrieben, dass, falls durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist, die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen soll. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, so sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Nach § 27a Abs. 3 HVwVfG geht eine gesetzliche Vorschrift, welche die Behörde berechtigt, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, den Absätzen 1 und 2 vor. In § 27a Abs. 3 S. 2 HVwVfG wird darüber hinaus formuliert, dass, falls die gesetzlichen Vorschriften und die zu ihr erlassenen Rechtsvorschriften keine Regelung über die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, enthalten, Abs. 1 S. 3 und 4 entsprechend gilt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist mit § 27a HVwVfG eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet aufgrund der systematischen Stellung im Teil II „Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren“ unmittelbar nur für Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 HVwVfG – insbesondere in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren – anwendbar.
In der Begründung wird außerdem klargestellt, dass die zusätzliche Bekanntmachung im Internet weder die sonst vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung ersetzt, noch ihr Unterlassen Folgen für deren Wirksamkeit haben soll (soweit eine gesetzliche Vorschrift nichts anderes regelt, siehe Abs. 3). Folglich kommt dieser Regelung außerhalb des Verwaltungsverfahrens keine eigenständige normative Wirkung zu. Sie gilt daher nicht für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Bekanntmachungen außerhalb von Verwaltungsverfahren, wie z. B. solche, die im Rahmen von Normsetzungsverfahren vorgeschrieben sind, also bei der Aufstellung und dem Erlass von Satzungen oder Rechtsverordnungen oder sonstige nach der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die sich nicht auf solche in einem Verwaltungsverfahren beziehen. Somit fallen u. a. die Aufstellung und die Bekanntmachung eines Bebauungsplans als kommunale Satzung nicht unter den Anwendungsbereich des § 27a HVwVfG.
Durch § 27a Abs. 3 S. 1 HVwVfG wird zudem verdeutlicht, dass die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Berechtigung von Behörden, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, dem Abs. 1 und 2 vorgeht, wenn es sich um Bekanntmachungen in einem Verwaltungsverfahren handelt. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf die gesetzliche Bestimmung nach § 7 Abs. 1 HGO, wonach die kommunalen Behörden die Befugnis haben, durch ihre Hauptsatzung die öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen der Gemeinde ausschließlich im Internet (auf ihrer Homepage) zu veröffentlichen, wenn diese in einem Verwaltungsverfahren vorzunehmen sind.
Soweit ohne Bezugnahme auf § 7 HGO der Behörde lediglich aufgrund einer Verordnung oder Satzung die Berechtigung zukommt, im Internet bzw. nur im Internet den Inhalt einer öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung veröffentlichen zu dürfen, geht eine solche Regelung dem § 27a Abs. 1 und Abs. 2 HVwVfG nicht vor.
Nicht nur § 7 Abs. 1 HGO geht dem § 27a Abs. 1 und 2 HVwVfG vor, sondern auch die in den Fachgesetzen enthaltenen Vorschriften über Bekanntmachungen im fachspezifischen Verwaltungsverfahren, wenn sich diese auf die Veröffentlichung im Internet beziehen, wie beispielsweise § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Mit der Bitte um Beachtung.
