Durch das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnern und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) haben Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern die Möglichkeit anstelle der Einrichtung eines Ausländerbeirates eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 HGO zu bilden (§ 84 HGO). Sofern im Vorfeld einer gemeindlichen Ausländerbeiratswahl keine Wahlvorschläge eingereicht werden besteht die Verpflichtung, eine Integrations-Kommission einzurichten (§ 89 HGO). Bei der Integrations-Kommission handelt es sich um ein Hilfsorgan des Gemeindevorstandes, da insoweit in § 89 Abs. 1 HGO auf die Regelung des § 72 HGO verwiesen wird, die grundsätzlich die Regelung über Kommissionen trifft. Hier ist festgelegt, dass der Gemeindevorstand zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden kann, die ihm unterstehen. Insofern obliegt es dem Gemeindevorstand, eine Geschäftsordnung für die Integrations-Kommission aufzustellen, in der die Verfahrensweisen geregelt sind. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat zwischenzeitlich ein Muster erstellt, das die wesentlichen Regelungen enthält. Wir haben uns dabei orientiert an dem Geschäftsordnungsmuster für den Ausländerbeirat sowie den Ortsbeirat. Das Muster ist auf der Homepage des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Mitgliederbereich unter Satzungs- und Vertragsmuster eingestellt.
Mit der Bitte um Beachtung.
