Mehr Städte und Gemeinden sollen auf einen Gesamtabschluss verzichten dürfen: Das war das Ziel einer Initiative des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags. Die drei kommunalen Spitzenverbände wollen erreichen, dass bei einer kommenden Novelle der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) § 112 HGO in diesem Punkt geändert wird.
Nach Vorstellung der kommunalen Spitzenverbände sollten nur noch Gemeinden mit mehr als 50.000 EW zwingend einen Gesamtabschluss aufstellen müssen; freiwillige Gesamtabschlüsse sollen möglich bleiben (wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 160 – vom 14.11.2018). Aktuell steht eine entsprechende Gesetzesänderung allerdings aus. Im Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis90/Die Grünen für die 20. Wahlperiode des Hessischen Landtags heißt es wohl mit Blick auf die Initiative der kommunalen Spitzenverbände:
„Zur Erleichterung des Verwaltungsaufwandes insbesondere der kleineren Städte und Gemeinden (unter 20.000 EW) wird die derzeitige Pflicht zur Aufstellung eines doppischen Gesamtabschlusses unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos der kommunalen Beteiligung aufgehoben und durch erweiterte Beteiligungsberichte ersetzt.“
Unklar ist, warum die von kommunaler Seite vorgeschlagene deutlich höhere Einwohnergrenze nicht aufgegriffen wird (wir berichteten zum Koalitionsvertrag im Eildienst Nr. 1 – ED 6 – vom 17.01.2019). Leider ist aktuell nicht absehbar, wann in der bis Anfang 2024 laufenden Wahlperiode des Hessischen Landtags eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen wird.
Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 HGO hatte die Gemeinde erstmals die auf den 31. Dezember 2015 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Der Erlass betreffend Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben zum Gesamtabschluss vom 22.08.2016 (Eildienst Nr. 11 – ED 153 – vom 20.09.2016) führt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Gesamtabschlusses aus, dass im Allgemeinen nur geprüfte Jahresabschlüsse der Aufgabenträger in den Gesamtabschluss einbezogen werden müssen; etwas Anderes kann nach diesem Erlass – muss aber nicht – für den Jahresabschluss der Gemeinde gelten (vgl. Ziff. 6 des genannten Erlasses). Geprüfte Jahresabschlüsse für den städtischen Kernhaushalt werden in der Regel nicht vollständig vorliegen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre es vertretbar, dass Gemeinden, die aktuell bei der Erstellung des Gesamtabschlusses noch nicht oder nicht weit fortgeschritten sind, dieses Vorhaben mit Blick auf die Initiative der kommunalen Spitzenverbände und die Ausführungen im Koalitionsvertrag bis auf Weiteres auch nicht mit höchster Priorität weiter zu verfolgen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
