Mehr Städte und Gemeinden sollen auf einen Gesamtabschluss verzichten dürfen: Das ist das Ziel einer Initiative des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags. Die drei Kommunalen Spitzenverbände wollen erreichen, dass bei einer kommenden Novelle der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) § 112 HGO in diesem Punkt geändert wird.
Aktuell bestimmt § 112 Abs. 5 Satz 2 HGO noch, dass die Gemeinden die Abschlüsse der Kernhaushalte der Gemeinden mit den Jahresabschlüssen von Auslagerungen wie beispielsweise Eigenbetrieben, Zweckverbänden und Gesellschaften erstmals auf den 31.12.2015 zusammenfassen müssen, sofern diese nicht ausnahmsweise für die Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinden nachrangig sind. Mit Erlass betr. „Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben zum Gesamtabschluss“ vom 22. 8. 2016 (wir berichteten im Eildienst Nr. 11 – ED 153 vom 20. 9. 2016) hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) bereits konkretisiert, wann eine solche nachrangige Bedeutung vorliegt und auf die Möglichkeit der Rückgliederung ausgelagerter Einheiten in den Kernhaushalt hingewiesen. Viele Städte und Gemeinden müssen bereits auf dieser Grundlage keinen Gesamtabschluss aufstellen. Dieser nach wie vor anzuwendende Erlass ist auch im Sondereildienst Nr. 8 vom 2. 8. 2018 auf S. 33 ff. vollständig wiedergegeben.
Der aktuelle Vorstoß der Kommunalen Spitzenverbände geht darüber aber hinaus. Danach sollten nur noch Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zwingend einen Gesamtabschluss aufstellen müssen; freiwillige Gesamtabschlüsse bleiben möglich. Einen entsprechenden Vorstoß u.a. des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hatte die Landesregierung vor Jahren zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hat das HMdIS aber signalisiert, dass es die langjährige Forderung nunmehr positiver bewertet.
Angesichts der gerade stattgefundenen Landtagswahl in Hessen und der erst Mitte Januar 2019 erfolgenden Konstituierung des neu gewählten Hessischen Landtags wird eine gesetzliche Neuregelung aber noch auf sich warten lassen.
Einstweilen sieht der 2016 veröffentlichte Erlass des HMdIS vor, dass im Allgemeinen nur geprüfte Jahresabschlüsse der Aufgabenträger in den Gesamtabschluss einbezogen werden müssen; etwas anderes kann – muss aber nicht – für den Jahresabschluss der Gemeinde gelten (so Ziff. 6 des Erlasses). Diese werden häufig noch nicht vollständig vorliegen.
Von daher wäre es vertretbar, dass Gemeinden, die aktuell bei der Erstellung des Gesamtabschlusses noch nicht oder nicht weit fortgeschritten sind, dieses Vorhaben mit Blick auf die Initiative der Kommunalen Spitzenverbände bis auf Weiteres auch nicht mit höchster Priorität weiterzuverfolgen.
Hierfür lässt sich zudem anführen, dass auch in anderen Bundesländern gerade Neuregelungen zum Gesamtabschluss diskutiert werden. Auch für Nordrhein-Westfalen beispielsweise sollen großzügige größenabhängige Befreiungen von der Aufstellungspflicht vorgesehen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
