Startseite Gesamtabschluss: Gesetzliche Regelung für erweiterte Befreiungsmöglichkeiten in Sicht/ Verschiebung des Stichtags in Aussicht

Gesamtabschluss: Gesetzliche Regelung für erweiterte Befreiungsmöglichkeiten in Sicht/ Verschiebung des Stichtags in Aussicht

Der Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen für die 20. Wahlperiode des Hessischen Landtags hatte in Aussicht gestellt, dass die Pflicht zur Aufstellung des doppischen Gesamtabschlusses für kleinere Städte und Gemeinden (im Koalitionsvertrag definiert als Städte und Gemeinden mit weniger als 20.000 Ew.) aufgehoben wird (wir berichteten im Eildienst Nr. 1 – ED 6 – vom 17.01.2019). Damit blieb der Koalitionsvertrag hinter der gemeinsamen Forderung der kommunalen Spitzenverbände zurück, wonach eine Befreiung für Gemeinden mit weniger als 15.000 Ew. geregelt werden sollte (wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 160 – vom 14.11.2018).

In Umsetzung des Koalitionsvertrags sind bzgl. von Jahresabschluss und Gesamtabschluss nunmehr konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen in den Hessischen Landtag eingebracht worden. Mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften (Drucks. 20/1644) wird vorgesehen, dass § 112 HGO künftig nur noch die Regelungen für den Jahresabschluss des Kernhaushaltes enthält. Diese sollen laut Gesetzesbegründung inhaltlich unverändert beibehalten werden.

Die Regelungen zum Gesamtabschluss werden dann von den Regelungen zum Jahresabschluss abgetrennt und in zwei neue Vorschriften, §§ 112a und 112b HGO, „eingebaut“. § 112a HGO enthält demnach die Regelungen zum Gesamtabschluss. Neu ist hier, dass nach § 112a Abs. 2 Satz 1 HGO die Gemeinde spätestens die zum 31.12.2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen hat. Diese Vorschrift gilt auch für die Städte und Gemeinden, die nach der bisherigen Fassung des § 112 Abs. 5 Satz 2 HGO eine entsprechende Aufstellungsverpflichtung bereits auf den Stichtag 31.12.2015 gehabt hätten.

  • § 112b HGO sieht dann die Befreiung von der Verpflichtung zum Gesamtabschluss für Gemeinden mit weniger als 20.000 Ew. vor (§ 112b Abs. 1 HGO-E).
  • Für Gemeinden zwischen 20.000 bis zu 50.000 Ew. ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses vorgesehen, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 % der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme sowohl für das Jahr der Aufstellung als auch für das Vorjahr nicht überschreitet.
  • Soweit die Gemeinde von der Option zur Befreiung von Gesamtabschluss Gebrauch machen will (jede Gemeinde darf auf freiwilliger Grundlage den Gesamtabschluss erstellen), ist der Verzicht auf die Aufstellung von der Gemeindevertretung zu beschließen (§ 112b Abs. 3 HGO-E).
  • Soweit die Gemeinde von der Möglichkeit zur Befreiung vom Gesamtabschluss Gebrauch macht, muss der Beteiligungsbericht nach § 123a HGO weiterhin erstellt werden und zzgl. zu den privatrechtlich verfassten Beteiligungsgesellschaften, an denen die Gemeinden mindestens 20 % an mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung vorzuweisen hatten, zusätzlich noch die (öffentlich-rechtlichen) Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, aufführen.

Unter Ziff. II.6 des Erlasses betr. kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2023 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) ist bereits ausgeführt, dass im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung es jedenfalls für Kommunen unter 20.000 Ew. nicht beanstandet wird, wenn diese Kommunen den Gesamtabschluss trotz nach derzeit geltendem Recht bestehender Verpflichtung nicht aufstellen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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