In unserem Eildienst Nr. 8 – ED 114 – vom 14.08.2015 hatten wir über beabsichtigte Änderungen des Gemeindehaushaltsrechts durch den Entwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 19/2200) berichtet.
Im Zuge der weiteren parlamentarischen Beratungen haben die Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit einem Änderungsantrag Neufassungen für § 103 Abs. 1 HGO, Anfügungen an § 105 Abs. 1 HGO sowie an § 112 Abs. 7 HGO auf den Weg gebracht.
- 103 Abs. 1 HGO soll danach folgende Fassung erhalten:
„Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstands übertragen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur i. V. m. einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.“
Mit dieser Neufassung trägt der Gesetzgeber Forderungen u. a. des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in der Regierungsanhörung doch noch Rechnung. Hintergrund ist der Umstand, dass viele Kreditinstitute ihre Kreditangebote nur mit sehr kurzer Verbindlichkeitsdauer abgeben, weshalb eine fristwahrende Entscheidung eines Kollegialorgans der Gemeinde praktisch schwer durchführbar ist. Daher will der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucks. 19/2709, S. 4) bewusst ermöglichen, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines Kredits und über die Aufnahme eines Kassenkredits, dessen Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll (dieses richtet sich nach § 105 HGO), von einem Mitglied des Gemeindevorstands getroffen werden darf. Diese Übertragung der Zuständigkeit soll aber zwingend einer Entscheidung der Gemeindevertretung vorbehalten sein. Nach Auffassung der Gesetzesbegründung a. a. O. bleibt das Vier-Augen-Prinzip deshalb gewahrt, weil der Kreditvertrag nach § 71 Abs. 2 HGO von zwei Mitgliedern des Gemeindevorstands zu unterzeichnen ist.
- 105 Abs. 1 HGO soll um folgende Sätze ergänzt werden:
„Über die Aufnahme die Kreditbedingungen entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft; dabei kann sie abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2 die Entscheidung auf ein Mitglied des Gemeindevorstands übertragen. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
Mit der Änderung von § 105 Abs. 1 HGO wird insbesondere die schon bisher anerkannte Zulässigkeit der Aufnahme längerfristiger Kassenkredite anerkannt. Zudem werden die Zuständigkeitsregelungen für die Aufnahme längerfristiger Kassenkredite den Bestimmungen über Kreditaufnahmen angepasst.
- In § 112 Abs. 7 HGO bleibt es bei dem bisher geltenden Verweis auf die Vorschriften der §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuchs im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481). Hintergrund ist der Umstand, dass eine Vielzahl von Kommunen erstmals auf den 31.12.2015 verpflichtet ist, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der Gesamtabschluss soll dabei grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt werden. In der aktuellen Fassung des § 112 Abs. 7 Satz 1 HGO geltenden Fassung ist das HGB zwischenzeitlich indes in wichtigen Punkten geändert worden. Mit der Beibehaltung des Verweises soll den Kommunen ermöglicht werden, bereits getroffene Vorkehrungen zur Vorbereitung der Aufstellung des Gesamtabschlusses nicht anpassen zu müssen. In diesem Sinne hatten die kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Hessischen Landtag und der Landesregierung Stellung genommen.
Die erwähnten gesetzlichen Änderungen sollen zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
