Startseite Geplante Neuregelungen im Gemeindehaushaltsrecht: Spekulationsverbot und neues zum Gesamtabschluss

Geplante Neuregelungen im Gemeindehaushaltsrecht: Spekulationsverbot und neues zum Gesamtabschluss

Die Hessische Landesregierung hat vor der Sommerpause den Entwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (LT-Drucks. 19/2200) in den Hessischen Landtag eingebracht.

Im Gemeindewirtschaftsrecht enthält der Gesetzentwurf bedeutende Neuregelungen in §§ 92, 103, 105, 112 und 134 HGO. Hinzu treten einige redaktionelle Änderungen.

  • Die Haushaltsgrundsätze in § 92 Abs. 2 HGO werden um zwei zusätzliche Sätze ergänzt: „Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.“ 

Leider enthalten die Gesetzesmaterialien keine genaueren Ausführungen dazu, was genau sich der Gesetzgeber unter spekulativen Geschäften vorstellt. 

Die bisherigen Regelungen zur doppelten Buchführung, Haushaltsausgleich und Haushaltssicherungskonzept sollen in neue Absätze 3-5 überführt werden. 

  • Die Regelungen über Kreditaufnahmen in § 103 Abs. 1 HGO erhalten zwei inhaltliche Ergänzungen: Zum einen werden die Zuständigkeiten bezüglich der Aufnahme von Krediten zu Gunsten des Gemeindevorstands geändert; zum anderen werden die Hürden für die Aufnahme von Krediten in fremder Währung erhöht. Wird der Vorschlag der Landesregierung Gesetz, erhält die Vorschrift folgenden Wortlaut: 

Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen entscheidet der Gemeinde-vorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Die Kredit-aufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.“ 

  • Bezüglich der Aufnahme von Kassenkrediten bliebe es nach dem Entwurf bei den bisherigen Regelungen in § 105 Abs. 1 HGO. Dieser würde aber um zwei Sätze ergänzt:

Über die Aufnahme und die Kreditbedingungen (der Kassenkredite, d. Verf.) entscheidet der Bürgermeister oder der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete. Bei Kassenkrediten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betragen soll, entscheidet der Gemeindevorstand. § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Mithin werden die Zuständigkeiten für die Aufnahme von Kassenkrediten klarer gefasst. Zudem wird die bisher in der aufsichtsbehördlichen Praxis bereits allgemein anerkannte Möglichkeit der Aufnahme von Kassenkrediten mit längerer Laufzeit anerkannt. Die Einschränkungen für die Aufnahme von Krediten in anderer Währung als dem Euro werden auch auf Kassenkredite ausgedehnt. 

  • In § 112 HGO ist eine Ausdehnung des Konsolidierungskreises für den Gesamtabschluss beabsichtigt (vgl. zum bisherigen Recht Eildienst Nr. 1 – ED 01 – v. 19.01.2015 und Eildienst Nr. 2 – ED 17 vom 12.02.2015).

Erstens sollen die Wasser- und Bodenverbände in den Konsolidierungskreis einbezogen werden. Anders als etwa Zweckverbände sind sie bisher in § 112 Abs. 5 HGO nicht genannt.

Zweitens sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Zusammenfassung grds. mit allen Jahresabschlüssen erfolgen muss, „die nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellen“ sind. 

  • Die Verbote spekulativer Geschäfte und von Fremdwährungskrediten ohne Sicherungsgeschäft sollen keine zahnlosen Tiger bleiben. Nach dem Vorschlag für eine Neuregelung § 134 Abs. 2 HGO sollen solche Geschäfte nichtig sein. Das soll sich über § 134 BGB auch in zivilrechtlicher Hinsicht gelten (LT-Drucks. 19/2200, S. 23).

Die Geschäftsstelle des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich bereits mit einer Stellungnahme vom 01.06.2015 im Rahmen der Regierungsanhörung zu diesen Neuregelungen geäußert und die Klarstellung in § 134 HGO erreicht, dass Verstöße gegen das Spekulationsverbot und Fremdwährungskredite ohne Währungssicherungsgeschäfte nichtig sind. Dies dient im Ergebnis der Rechtsklarheit und Absicherung der Kommunen. Auch gehen die Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Aufnahme von Krediten im Ergebnis auf Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände zurück. Die Geschäftsstelle wird im Rahmen der Landtagsanhörung am 12.11.2015 die Interessen der Mitgliedskommunen vertreten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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