Im Eildienst Nr. 13 – ED 250 – vom 13.12.2017 hatten wir über aktuelle gesetzgeberische Initiativen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung berichtet.
Unter anderem sieht der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften (LT-Drucks. 19/5472) – wie bereits im Dezember-Eildienst berichtet –vor, dass
- die Gemeinden eine Freistellung von den Elternbeiträgen
- in grundsätzlich allen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet
- für Betreuungszeiten bis zu 6 Stunden
- von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr sicherstellen müssen,
um die Zuweisung von 135,60 € monatlich als Ausgleich für die ausgleichenden Elternbeiträge zu erhalten.
Aufgrund von Unklarheiten haben wir hierzu eine Auskunft eingeholt, zu der das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) Folgendes mitgeteilt hat:
„Die geplante Landesförderung zur Beitragsfreistellung bestimmt weder das Betreuungsangebot vor Ort, noch den Umfang der Betreuungszeiten. Dieses Angebot wird nach wie vor von den Kommunen verantwortet. Die Landesförderung zur Beitragsfreistellung setzt lediglich voraus, dass die Kommune sicherstellt, dass Eltern täglich bis zu 6 Stunden beitragsfrei gestellt werden und lediglich zeitanteilig für solche Zeiten zahlen, die über 6 Stunden hinausgehen. Wenn also im Einzelfall nur 5 Stunden angeboten und/oder in Anspruch genommen werden, muss die Kommune für 5 Stunden freistellen, um die Landesförderung zu erhalten. Die Höhe der Landesförderung für die Beitragsfreistellung, die eine Gemeinde erhält, bemisst sich zudem pauschal anhand der Förderpauschale (ab 2019 Jahrespauschale) multipliziert mit der Anzahl der Wohnsitzkinder im Kindergartenalter in der Gemeinde gem. Bevölkerungsstatistik. Sie steht daher nicht in direktem Bezug zur Anzahl oder der Betreuungsdauer der in der Gemeinde tatsächlich freizustellenden Kinder. Es erfolgt somit bei fünfstündig betreuten Kindern keine Kürzung der Landesförderung an die Gemeinden.
Was das Antragsverfahren anbetrifft, so werden dafür Übergangsregelungen geschaffen. Bis zum 31. Juli 2018 gilt die aktuelle Rechtslage, d. h. für diesen Zeitraum müssen keine neuen Anträge auf Landesförderung gestellt werden. Ab 1. August 2018 gilt dann ausschließlich die neue Regelung, d. h. für den Erhalt der Landesförderung müssen die Voraussetzungen der erweiterten Landesförderung erfüllt sein. Hierfür ist dann ein neuer Förderantrag zu stellen. Die rechtlichen Regelungen dafür werden in dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren getroffen. Das Verfahren wird so gestaltet, dass auch die Förderung für den Zeitraum 01. August bis 31. Dezember 2018 noch im Jahre 2018 abgewickelt werden kann. Das zuständige Regierungspräsidium wird die Antragsformulare rechtzeitig zur Verfügung stellen.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
