Wir möchten darüber informieren, dass der Bundesgesetzgeber beabsichtigt, in § 50 Wasserhaushaltsgesetz eine Verpflichtung für Städte und Gemeinden aufzunehmen, dass diese Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- oder Außenanlagen zum Trinken bereitstellen, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheit, wie Klima und Geographie, verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung basiert auf der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und ist bis spätestens zum 12.01.2023 in deutsches Recht umzusetzen. Aus diesem Grund werden sich unsere Mitglieder zukünftig mit der Trinkwasserbrunnenproblematik auseinandersetzen müssen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, das derzeit noch eine Fördermöglichkeit für Trinkwasserbrunnen über das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz besteht. Informationen zur Förderung erhalten Sie unter http:\umwelt.hessen.deKlimaschutzKlimarichtlinie sowie bei der Wirtschaft- und Infrastrukturbank Hessen (WiBank) als bewilligende Stelle, wo Sie auch die entsprechenden Antragsformulare finden können. Den Hinweis zur Förderung von Trinkwasserbrunnen des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben wir als Anlage beigefügt.
Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK
