Startseite Gemeindewirtschaftsrecht: Gemeinsame Position der Kommunalen Spitzenverbände für das HMdI

Gemeindewirtschaftsrecht: Gemeinsame Position der Kommunalen Spitzenverbände für das HMdI

Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte erneut Gesprächsbereitschaft zu rechtlichen Vereinfachungen für die Kommunen insbesondere im Gemeindewirtschaftsrecht signalisiert. Dazu haben sich die Kommunalen Spitzenverbände unter diesbezüglicher Federführung des HSGB erneut positioniert und konkrete Änderungsvorschläge bekräftigt.

Schreiben an die Kommunalabteilung im HMdI vom 8.10.2024

Das Schreiben der Spitzenverbände an die Kommunalabteilung im HMdI hat diesen Wortlaut:

Sehr geehrte Frau Gätcke,

für Ihre in verschiedenen Gesprächen deutlich gewordene Bereitschaft, sich dem Thema Bürokratieabbau im Rahmen der laufenden Kommunalrechtsnovelle nochmals anzunehmen und Ihr diesbezügliches Schreiben vom 4.10. danken wir sehr. Die Lage der Kommunalfinanzen und deren absehbare weitere Entwicklung machen es erforderlich, einen Schwerpunkt im Gemeindewirtschaftsrecht zu setzen.

Wir greifen Ihre Rückmeldung gerne auch mit Blick auf den Koalitionsvertrag von CDU und SPD auf (1.), erneuern unsere Vorschläge für gesetzliche Änderungen (2.) und haben dringende Anregungen für die Gestaltung von Finanzplanungserlass und GemHVO (3.).

 

  1. Handlungsfähige Kommunen als Leitmotiv

Aus unserer Sicht stehen vor allem die Verfahrensweisen im gemeindewirtschaftsrechtlichen Bereich im Fokus. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch an die noch näher zu konkretisierenden Aussagen im Koalitionsvertrag für die laufende Landtagswahlperiode erinnern:

  1. 185:

Wir unterziehen die gesamte Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenstruktur des Landes einschließlich seiner Standardvorgaben an die Kommunen gemeinsam mit diesen einer ergebnisoffenen Prüfung. Die auf diese Weise identifizierten Entlastungspotenziale sollen die kommunalen Haushalte entlasten. Weiterhin werden wir die Notwendigkeit einzelner Berichts- und Genehmigungspflichten insbesondere gegenüber den Aufsichtsbehörden zur Entlastung der Kommunen auf den Prüfstand stellen.

Wir setzen uns dafür ein, dass die Städte, Gemeinden und Landkreise auch in Krisenzeiten genehmigungsfähige Haushalte aufstellen können.

Erklärtes Ziel des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Kommunen. Essenziell dafür sind genehmigte Haushalte. Die zeitnah erteilte Haushaltsgenehmigung muss den absoluten Regelfall bilden.

Aktuell sind die Vorlage- und Genehmigungsprozeduren so nicht ausgestaltet. Es ist nicht hilfreich, wenn Kommunen und Aufsichtsbehörden sich hier wechselseitig auf verspätete oder unvollständige Vorlagen hinweisen. Neben gesetzlichen Änderungen sollten wir hier in näheren Austausch kommen, etwa zum Umgang mit rückständigen Jahresabschlüssen.

 

  1. Gemeinsame Vorschläge für gesetzliche Änderungen

Daher ist aus unserer Sicht der Aspekt der Handlungsfähigkeit zentral. Sie kann selbstverständlich auch mittels Bürokratieabbau gestärkt werden.

Wir hatten dazu bereits in unserer gemeinsamen Stellungnahme vom Mai d.J. einige Punkte mitgeteilt. Erfreulicherweise sind einige Punkte bereits Gegenstand des Gesetzentwurfs.

Sie erneuern wir, soweit der bisherige Entwurfsstand diesbezüglich keine Änderungen enthält:

  • Dauerhafte und unbeschränkte Einräumung der Möglichkeit zum Ausgleich defizitärer Ergebnishaushalte durch den Rückgriff auf Mittel der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage
  • klare gesetzliche Regelung zum Ausgleich jahresbezogen nicht ausgeglichener Finanzhaushalte durch ungebundene Liquidität
  • Abschaffung der Wartefrist nach § 97 Abs. 4 Satz 3 HGO
  • Verlängerung der in § 112 Abs. 5 HGO enthaltenen Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse auf sechs Monate (und dementsprechend anders als in Art. 4 Nr. 11 des Entwurfs für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlichen Vorschriften aktuell vorgeschlagen keine Verkürzung der bisher für Eigenbetriebe gültigen sechsmonatigen Frist aus § 27 EigBGes)
  • Änderung von § 112 Abs. 6 Satz 1 HGO von „hat … zurückzustellen“ auf „soll. zurückstellen“.

Zeitnah aufgestellte Jahresabschlüsse sind unverzichtbar. Doch bloß wegen zurückgestellter Haushaltsgenehmigungen bessert sich die Situation bei den betreffenden Gebietskörperschaften nicht. Im Rahmen einer Soll-Vorschrift könnten die individuellen Ursachen für derartige Rückstände zielgenauer und wirkungsorientierter adressiert und beispielsweise Gegenstand von Nebenbestimmungen zur Haushaltsgenehmigung werden.

  • Wegfall von § 112 Abs. 6 Satz 2 HGO für Fälle, in denen Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig aufgestellt werden
  • Absicherung etwaiger Betätigungen von Spielbanken (§ 121 Abs. 1 oder 2 HGO)
  • Streichung der Verpflichtung zur Markterkundung nach § 121 Abs. 6 HGO
  • Streichung der Verpflichtung auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses (§§ 112a und b HGO) und Verzicht auf das Erfordernis, die Nicht-Erstellung zum Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu machen
  • Die Pflicht zur Rückführung von Liquiditätskrediten zum Ende des Haushaltsjahres (§ 105 Abs. 1 Satz 3 HGO) ist praktisch schwer handhabbar; ein Zeitpunkt im darauffolgenden Haushaltsjahr wäre praktisch besser handhabbar mit Blick auf Kassen- und Buchungsschlüsse.
  • Die Frist für die Aufstellung des Beteiligungsberichts nach § 123a Abs. 1 Satz 2 HGO sollte maßvoll auf 12 Monate verlängert werden.

Unberührt bleiben weitergehende Vorstellungen für Änderungen der GemHVO, die in den kommenden Monaten zu diskutieren sind.

 

  1. Gestaltung des Finanzplanungserlasses

Der Finanzplanungserlass 2025 kommt spät. Bei der Gestaltung sind diese Punkte zu berücksichtigen:

  • Mit Blick auf die bereits Ende August kommunizierten Planungsunsicherheiten und das seitherige Ausbleiben von Planungsdaten für eigene Steuereinnahmen und KFA-Entwicklung werden die Aufsichtsbehörden die gegenüber der Soll-Vorgabe nach § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO verspätete Vorlage von Haushaltssatzungen nicht rügen.
  • Die unbefristete Möglichkeit zum Rückgriff auf Mittel der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ist vorgreiflich einer GemHVO-Änderung dauerhaft und ohne Beschränkung auf einen Stichtag einzuräumen.
  • Ebenfalls müssen wie in früheren Jahren die Ausführungen
  1. zum Rückgriff auf ungebundene Liquidität und
  2. die Möglichkeit, unbeanstandet auf den Nachweis des Liquiditätspuffers zu verzichten Bestandteile sein.
  • Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren für die Kommunalrechtsnovelle enthaltene Vereinfachungen dürfen vorgreiflich angewendet werden – das sollte der Finanzplanungserlass deutlich machen (insb. der Verzicht auf das Haushaltssicherungskonzept bei defizitären Entwicklungen im Finanzplanungszeitraum). Soweit Änderungen bisherige Klagerechte Dritter tangieren (das betrifft u.E. ausschließlich § 121 HGO), sollte ein entsprechender Hinweis nicht fehlen.

Mit freundlichen Grüßen (…)

 

Weitergehende Themen des HSGB

Noch nicht mit den Schwesterverbänden konsensfähig war die Forderung des HSGB für die GemHVO nach der Streichung der Pflicht zur Bildung von Pensionsrückstellungen bei Kommunen, die am solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten durch die jeweilige Versorgungskasse teilhaben. Hier bleiben wir aber dran und erfahren aus der Mitgliedschaft große Zustimmung.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

Nach oben scrollen