Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat am 13.1.2023 die Mitteilung über das Aufkommen der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen wegen des Familienleistungsausgleichs (§ 62 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes, HFAG i.V.m. § 70b Abs. 6 HFAG) im 4. Quartal 2022 mitgeteilt. Daraus ergibt sich auch das Gesamtaufkommen im Kalenderjahr 2022.
Aufkommensentwicklung in Zahlen
|
|
Gemeindeanteil Einkommensteuer |
Gemeindeanteil Umsatzsteuer |
Zuweisungen Familienleistungsausgleich |
|
4. Quartal 2022 |
1.116.550.902,09 |
173.309.330,88 |
60.534.599,75 |
|
4. Quartal 2021 |
1.095.470.603,77 |
218.790.464,27 |
59.005.537,25 |
|
Veränderung der Quartalsergebnisse in % |
+1,9% |
-20,8% |
+2,6% |
|
Gesamtjahr 2022 |
3.979.669.576,48 |
685.608.707,29 |
262.000.000,00 |
|
Gesamtjahr 2021 |
3.968.488.417,87 |
776.711.329,49 |
254.000.000,00 |
|
Veränderung der Ergebnisse im Gesamtjahr, % |
+0,3% |
-11,7% |
+3,1% |
|
Zum Vergleich: Aufkommen laut Orientierungsdaten Oktober 2022 |
3.944.500.000,00 |
682.100.000,00 |
262.000.000,00 |
Orientierungsdaten laut Erlass betr. Kommunale Haushaltsführung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2027 v. 14.10.2022 Staatsanzeiger Nr. 44/2022 S. 1223 ff.
Einordnung der Zahlen
Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer entwickelte sich das Aufkommen etwas günstiger als noch in den Orientierungsdaten in Aussicht gestellt; aus einem prognostizierten leichten Minus wurde ein minimales Plus. Hintergrund des Rückgangs beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist, dass die Gemeinden 2021 durch eine Sonderregelung im Finanzausgleichsgesetz des Bundes (FAG-Bund) befristet einen deutlich höheren Anteil an dieser Steuer bekommen hatten. Diese Erhöhung kam 2022 nicht mehr zum Tragen. Die Ausgleichsleistungen Familienleistungsausgleich sind gesetzlich noch bis einschließlich 2024 festgeschrieben (§ 70b Abs. 6 HFAG).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2. Dr.R./Rau/Ju
