Im HSGB Kompakt Nr. 72/23 hatten wir zur Regionalisierung der Mai-Steuerschätzung 2023 berichtet und u.a. ausgeführt, dass die Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 2023-2025 neu berechnet und diesbezügliche Modellrechnungen ca. im Herbst vorliegen würden. Versehentlich wurde hier der falsche Zeitraum angegeben; die Schlüsselzahlen sowohl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer als auch denjenigen der Umsatzsteuer werden turnusmäßig für 2024-2026 aktualisiert. Aber es bleibt dabei: Trends für die Neuberechnung werden frühestens im Herbst bekannt. Frühestens deshalb, weil u.U. noch der Bundesgesetzgeber tätig wird (s. dazu unten).
Grundlagen für die Schlüsselzahlen
Grundlagen für die Aktualisierung sind die Bestimmungen des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) des Bundes. Dieses regelt, auf Grundlage welcher Statistiken die Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer (insb. § 3 GFRG) und der Umsatzsteuer (§ 5a GFRG) fortgeschrieben werden.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer – turnusmäßige Überprüfung der sog. Sockelbeträge
Die sich nach § 3 GFRG ergebende Schlüsselzahl beruht auf dem Anteil der Einkommensteuerleistungen der Bürger in der betreffenden Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerleistungen aller Bürger in diesem Land. Die Einkommensteuerleistungen werden den Ergebnissen der jeweils aktuellsten Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer entnommen. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen (seit 2012: 35.0000 Euro für Ledige, 70.000 Euro für Verheiratete). Während die gesetzlich vorgeschriebene Lohn- und Einkommensteuerstatistik alle drei Jahre durchgeführt wird und ihre Ergebnisse im gleichen Turnus die Aktualisierung des Verteilungsschlüssels ermöglichen, erfordert die Überprüfung der Höchstbeträge jeweils eine Sonderuntersuchung (sogenannte Modellrechnungen, sie betreffen die interkommunale Verteilung).
Die genannten Sockelbeträge sind seit 2012 und damit schon verhältnismäßig lange unverändert. Von daher wird es wieder eine Prüfung geben, ob eine Anhebung um 5.000 bzw. 10.000 Euro angezeigt ist, um die nach Bundesgesetz formulierten Verteilungsziele zu erreichen. Diese Verteilungsziele hinter der bundesgesetzlichen Regelung sind (Bundestags-Drucks. 17/8235, S. 6):
- Verteilung auf Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Einwohner,
- Verringerung der Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe,
- Wahrung des Steuerkraftgefälles zwischen großen und kleinen Gemeinden.
Zuletzt zogen sich derartige Prüfungen verhältnismäßig lange hin. Sollte ein Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene nötig werden, könnte sich dies bis ins Jahr 2024 hinziehen (so war es auch 2012).
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wurde 1998 eingeführt, um den Gemeinden einen Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer (eines Aspekts der Gewerbesteuer) zu verschaffen. Daher bilden die gesetzlichen Regelungen in § 5a GFRG für die Berechnung der Schlüsselzahlen näherungsweise die Verteilung der Gewerbesteuer im Land ab. Hier wird es ebenfalls eine Aktualisierung anhand der letztverfügbaren statistischen Grundlagen geben.
Über den weiteren Fortgang wird die Geschäftsstelle berichten.
Wir bitten um Entschuldigung für die versehentliche Falschangabe in der Vorausgabe und Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
