Startseite Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer: Erläuterungen zu den neuen Schlüsselzahlen 2021-2023

Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer: Erläuterungen zu den neuen Schlüsselzahlen 2021-2023

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat am 25.9.2020 die voraussichtlichen Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2021-2023 an die Kommunalen Spitzenverbände mitgeteilt. Die Geschäftsstelle hat diese Daten am 28.9.2020 per Rundmail Finanzen an die Mitgliedsstädte und –gemeinden des Hessischen Städte- und Gemeindebundes weitergeleitet. Die Daten können auch im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen Finanzen/ Gemeindewirtschaftsrecht / Steuer- und Finanzdaten heruntergeladen werden.

Die beiden Gemeindeanteile machen einen erheblichen Anteil der gemeindlichen Steuereinnahmen im Bereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus, die deutlich niedrigere Steuereinnahmen bei der Gewerbesteuer verzeichnen als die kreisfreien Großstädte.

I. Allgemeine Hinweise für beide Gemeindeanteile

Grundlage für beide Gemeindeanteile sind im Ausgangspunkt die Vorschriften in Art. 106 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und in Art. 106 Abs. 5a GG für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer. Die grundsätzlichen Regelungen über die Verteilungsschlüssel trifft dann mit dem Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) ein Bundesgesetz. Das Verteilungsverfahren innerhalb des Landes regelt dann in Details die einschlägige Ausführungsverordnung.

Verluste einer Gemeinde bei den Schlüsselzahlen werden auf zwei Wegen ganz oder zu erheblichen Teilen ausgeglichen:

  • Erstens werden für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die kommenden Jahre im Trend im Vergleich zu 2020 merkliche Zuwächse prognostiziert, die in den meisten Fällen Verluste bei der Schlüsselzahl übertreffen.
  • Zweitens reduzieren sich verbleibende Einbußen durch die Mechanismen des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in zweierlei Hinsicht weiter. Sinkende oder unterdurchschnittlich wachsende Einnahmen der einzelnen Gemeinde aus dem Gemeindeanteilen führen bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen zu höheren Zuweisungen und beeinflussen die Umlagegrundlagen.

II. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Einige häufiger gestellte Fragen rund um den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beantworten wir nachfolgend:

  1. Welches Aufkommen wird verteilt?

Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dieses Bundesgesetz ist das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG). Danach erhalten die Gemeinden 15% des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12% des Aufkommens an Kapitalertragsteuer, diese Bestandteile bilden zusammen den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, vgl. § 1 Satz 1 GFRG. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird dabei für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung des Aufkommens nach Art. 107 Abs. 1 GG vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).

Die Höhe des an die hessischen Städte und Gemeinden zu verteilenden Aufkommens richtet sich damit nach den in Hessen jeweils vereinnahmten Beträgen an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer. Daher kann es vorkommen, dass sich im bundesweiten Durchschnitt das Aufkommen anders entwickelt als in Hessen.

  1. Wie errechnet sich die Schlüsselzahl für die Stadt bzw. Gemeinde?

Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GFRG). Weil Art. 106 Abs. 5 GG von einer Weiterleitung „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen“ spricht, erfolgt keine Pro-Kopf-Verteilung des Einkommensteueraufkommens, sondern eine gewisse Deckelung.

Auch 2021-2023 werden nur die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis 35.000 € jährlich bei Ledigen bzw. 70.000 € jährlich bei Verheirateten entfallen. Darüber hinausgehende Einkommen und die darauf entfallende Einkommensteuer bleiben für die interkommunale Verteilung unberücksichtigt.

Beispiel: Nach Medienberichten lagen in der Vergangenheit allein die Kapitalerträge von Bill Gates bei über 2 Mrd. € jährlich. Wären Bill und Melinda Gates 2012 in einer hessischen Gemeinde zugezogen, wären von diesem Einkommen indes nur 70.000 € zu Gunsten ihrer Wohnsitzgemeinde für die Berechnung der Schlüsselzahl berücksichtigt worden.

Konkret erfolgt die Ermittlung der Schlüsselzahl einer einzelnen Stadt bzw. Gemeinde wie folgt:

  • Im ersten Schritt wird nach den Ergebnissen der letztverfügbaren Einkommensteuerstatistik festgestellt, welche Einkommensteuerbeträge auf die von den im Gemeindegebiet ansässigen Steuerpflichtigen versteuerten Einkommensbeträge unterhalb des Sockelbetrags entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend (§ 3 Abs. 1 Satz 5 GFRG). Maßgeblich für die 2021-2023 geltenden Schlüsselzahlen ist die Einkommensteuerstatistik 2016.
  • Diese Berechnung wird für alle Städte und Gemeinden im Land vorgenommen und hieraus eine Summe für alle Städte und Gemeinden gebildet.
  • Die gemeindeindividuelle Schlüsselzahl wird dadurch gebildet, dass die Einkommensteuerbeträge, die auf die Stadt bzw. Gemeinde entfallen, ins Verhältnis gesetzt werden zu den landesweit insgesamt ermittelten Einkommensteuerbeträgen. Die Schlüsselzahl drückt dann den Anteil der einzelnen Stadt bzw. Gemeinde an diesen insgesamt zu berücksichtigenden Einkommensteuerbeträgen aus.

 

  1. Welche Auswirkungen haben Veränderungen der Einwohnerzahlen auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer?

Der Anteil der einzelnen Stadt bzw. Gemeinde am Gesamtaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird nicht allein von der Anzahl der Einkommensteuerpflichtigen, sondern insbesondere von der Höhe der zu versteuernden Einkommen beeinflusst. Von daher kommt es nicht allein auf die Anzahl der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet, sondern insbesondere auf die Höhe der von ihnen erzielten Einkommen an. Ob wachsende Einwohnerzahlen auch ein höheres Aufkommen der Gemeinde am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auslösen, hängt also zum einen davon ab, wie es um die Höhe der Einkommensteuerleistungen der Zugezogenen bestellt ist und zum anderen davon, inwieweit die anderen Städte und Gemeinden ebenfalls höhere Einwohnerzahlen und Einkommensteigerungen verzeichnen können.

Hieraus wird bereits deutlich, dass die höhere Einwohnerzahl allein noch keine Garantie für ein steigendes Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bietet. Daneben ist in Rechnung zu stellen, dass die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer durch die Schlüsselzahlen bewerkstelligt wird. Diese Schlüsselzahlen basieren jeweils auf der letzten verfügbaren Einkommensteuerstatistik. Diese Bundesstatistik wird alle drei Jahre aktualisiert. Für die Jahre 2021 bis 2023 wird dabei die Einkommensteuerstatistik 2016 zugrunde gelegt. Für die Jahre 2024 bis 2026 würde dann die Einkommensteuerstatistik 2019 die Grundlage bilden. Hieraus wird deutlich, dass der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die Gemeinde günstige ebenso wie ungünstige Entwicklungen immer nur zeitverzögert abbildet.

Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass der Gemeindeanteil an der Einkommen-steuer voll in die Kreis- und Schulumlagegrundlagen einbezogen wird mit der Folge, dass von einer positiven Aufkommensentwicklung überwiegend nicht die Stadt bzw. Gemeinde, sondern der Landkreis profitiert. Die wesentlichen Infrastrukturlasten, die mit dem Zuzug von Einwohnern verbunden sind, trägt jedoch die Stadt bzw. Gemeinde allein. Auch das relativiert die Aussicht, ggfls. ein höheres Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch Zuzug von Einwohnerinnen und Einwohnern zu erzielen.

III. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Kleiner im Volumen, aber komplizierter in den Datengrundlagen: Das lässt sich für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sagen.

  1. Welches Aufkommen wird verteilt?

Durch den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer erhalten die Gemeinden eine Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen, die im Finanzausgleichsgesetz des Bundes näher festgelegt wird. Hier ist es in den letzten Jahren immer wieder zu befristeten Erhöhungen gekommen. Näheres dazu wird in der Praxis oft kurzfristig geregelt, insoweit ist auf unsere Eildienstmitteilungen rund um den jeweils aktuellen Stand von Steuerschätzungen und Finanzplanung zu verweisen.

Anders als beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erfolgt beim Umsatzsteueranteil eine Verteilung des bundesweit erzielten Aufkommens. Wie errechnet sich die Schlüsselzahl für die einzelne Gemeinde?

Seit 2018 findet ausschließlich noch der fortschreibungsfähige Bestandteil des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Anwendung. Fortschreibungsfähig bedeutet, dass alle drei Jahre eine Aktualisierung der Schlüsselzahlen nach Maßgabe der im GFRG genannten statistischen Grundlagen erfolgt. Für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden nach § 5a Abs. 2 Satz 2-4 GFRG verschiedene statistische Parameter zu Grunde gelegt:

  • zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als Summe von bestimmten Vorjahren auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach  4 Nummer 2des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;
  • zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für näher bestimmte Vorjahre der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt und mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuerhebesatz der genannten Jahre gewichtet wurde;
  • zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für näher bestimmte Vorjahre der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt und mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuerhebesatz der genannten Jahre gewichtet wurde.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2-Dr. R./Rau./Ju.

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