Startseite Gemeindeanteil Einkommensteuer: Gesetzentwurf zur Erhöhung Sockelbeträge für Ermittlung Schlüsselzahlen

Gemeindeanteil Einkommensteuer: Gesetzentwurf zur Erhöhung Sockelbeträge für Ermittlung Schlüsselzahlen

Die Sockelbeträge zur Ermittlung der Schlüsselzahlen hinsichtlich der Verteilung der gemeindlichen Einkommensteuer an die Gemeinden in einem Land sollen auf 40.000/80.000 Euro erhöht werden (wir berichteten bereits mehrfach, zuerst in HSGB Kompakt Meldung Nr. 100/2023 vom 17.7.2023). Das sieht der seit Längerem angekündigte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vor, der nunmehr in den Bundestag eingebracht wurde (BT-Drucks. 20/9872). Aus Sicht des Bundes wie einer Mehrzahl der Länder wird so den Zielen der Gemeindefinanzreform bei der Verteilung des gemeindlichen Anteils innerhalb eines Landes am stärksten entsprochen. Aus Sicht unseres Bundesverbandes, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) wäre eine letztmalige Beibehaltung der bisherigen Höchstbeträge von 35.000/40.000 Euro gleichwohl vorzugswürdig gewesen, da das Ziel der Nivellierung von Steuerkraftunterschieden auch im Zusammenhang mit den landesgesetzlichen Finanzausgleichsregelungen gesehen werden muss.

Hinweise des DStGB zum Gesetzgebungsverfahren und zu Hintergründen
Mit dem am 20. Dezember 2023 vorgelegten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes sollen die Höchstgrenzen (sog. Kappungsgrenze) bei der Verteilung von Mitteln aus der Einkommensteuer auf die Städte und Gemeinden von 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 Euro für zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf 40.000 und 80.000 Euro angehoben werden. Hingewiesen sei darauf, dass die sog. Kappungsgrenze bzw. die sog. Sockelbeträge für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer relevant sind und ausschließlich Auswirkungen auf den jeweiligen Anteil einer Gemeinde innerhalb eines Landes haben. Die Sockelbeträge werden turnusmäßig überprüft, um den Zielen der Gemeindefinanzreform bei der Verteilung zu entsprechen: 

  • Verteilung des Steueraufkommens auf Grundlage des örtlichen Aufkommens
  • Nivellierung der Steuerkraft bei Gemeinden gleicher Funktion und Größe
  • Wahrung des Steuerkraftgefälles bei Gemeinden unterschiedlicher Funktion und Größe

Die Einkommens-Höchstbeträge wurden letztmalig im Jahr 2012 angepasst. Nach Auswertung der Modellrechnungen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf Basis der Einkommensteuerstatistik 2019 hatte sich das Bundesministerium der Finanzen für die obig beschriebene Erhöhung ausgesprochen, damit das Steuereinkommen weiterhin „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner“ erfolge, wie es Art. 106 Abs. 5 GG vorschreibe. Dieser Empfehlung hatte sich eine Mehrheit der Länder, und auch der Deutsche Städtetag, vorab angeschlossen.

Der Bundesrat hat in seiner 1040. Sitzung am 15. Dezember 2023 bereits beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen zu erheben.

Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Der DStGB hatte sich für eine nochmalige Beibehaltung der bisherigen Höchstbeträge ausgesprochen und in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass vermieden werden muss, gerade finanzschwächere Gemeinden durch eine Anhebung der Höchstbeträge zusätzlich zu belasten. Das Ziel der Nivellierung muss dabei im Zusammenhang mit den landesgesetzlichen Finanzausgleichsregelungen gesehen und die Steuerhoheit der Gemeinden gewahrt werden.

Die nun geplante Anhebung der Kappungsgrenze auf 40.000/80.000 Euro kann gleichwohl ebenfalls (fachlich) nachvollzogen werden. 

Hinweis der Geschäftsstelle
Die angekündigte Gesetzesänderung wird rückwirkend in Kraft gesetzt. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat bereits mitgeteilt, dass die Auszahlungen der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer bereits im Vorgriff auf die Bekanntmachung des Gesetzes auf Grundlage der für 2024-2026 absehbaren Schlüsselzahlen erfolgen wird.

Die 2024-2026 gültigen Schlüsselzahlen können im Mitgliederbereich unserer Internetseite eingesehen werden (https://www.hsgb.de/steuer-und-finanzdaten, Meldung vom 17.7.2023).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

Nach oben scrollen