Startseite Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Modellberechnungen für 2015-2017 – noch keine Modellrechnungen für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Modellberechnungen für 2015-2017 – noch keine Modellrechnungen für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Ab 2015 gibt es für die Zeit bis einschließlich 2017 turnusmäßig wieder neue Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat uns dazu erste Modellrechnungen des Statistischen Landesamts übermittelt. Grundlage für die Verteilung des Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist die Einkommensteuerstatistik 2010.

Die Modellrechnungen können im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/Kommunalfinanzen eingesehen werden.

I. Modellrechnungen und ihre Grundlagen

Unklar ist noch, ob der Bundesgesetzgeber die insoweit maßgeblichen Sockelbeträge wie zurzeit bei 35.000 € für Ledige bzw. 70.000 € für Verheiratete belässt oder eine Anhebung erfolgt (zur Bedeutung der Sockelbeträge vgl. unten unter 2). Daher gibt es Modellrechnungen für zwei Varianten, nämlich Variante 1 mit unveränderten Sockelbeträgen und Variante 2 mit Sockelbeträgen von 40.000 bzw. 80.000 €. Grundlage der Modellberechnungen ist das Aufkommen des Gemeindeanteils in Hessen im Jahr 2013 (rund 2.744 Mio. €). Angesichts der günstigen Entwicklung der Steuereinnahmen dürfte das Aufkommen im laufenden Jahr aber steigen mit der Folge, dass etwaige Verluste von Gemeinden durch die Neuregelung der Schlüsselzahlen sich relativieren. Die Modellrechnungen stellen damit voraussichtlich eine Art „worst-case-Szenario“ dar.

Modellrechnungen für die ebenfalls anstehende Neufestlegung der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gibt es noch nicht.

Über den weiteren Fortgang bezüglich beider „Neuschlüsselungen“ werden wir selbstverständlich unverzüglich weiter berichten.

II. Fragen und Antworten zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Einige häufiger gestellte Fragen zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beantworten wir nachfolgend:

  1. Welches Aufkommen wird verteilt?

Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dieses Bundesgesetz ist das Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG). Danach erhalten die Gemeinden 15% des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12% des Aufkommens an Kapitalertragsteuer, diese Bestandteile bilden zusammen den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, vgl. § 1 Satz 1 GFRG. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird dabei für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung des Aufkommens nach Art. 107 Abs. 1 GG vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).

Die Höhe des an die hessischen Städte und Gemeinden zu verteilenden Aufkommens richtet sich damit nach den in Hessen jeweils vereinnahmten Beträgen an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer. Daher kann es vorkommen, dass sich im bundesweiten Durchschnitt das Aufkommen anders entwickelt als in Hessen.

  1. Wie errechnet sich die Schlüsselzahl für die Stadt bzw. Gemeinde?

Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GFRG). Weil Art. 106 Abs. 5 GG von einer Weiterleitung „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen“ spricht, erfolgt keine Pro-Kopf-Verteilung des Einkommensteueraufkommens, sondern eine gewisse Deckelung. Ab 2012 wurden die entsprechenden Grenzwerte auf 35.000 bzw. 70.000 € angehoben.

Konkret erfolgt die Ermittlung der Schlüsselzahl einer einzelnen Stadt bzw. Gemeinde wie folgt:

  • Im ersten Schritt wird nach den Ergebnissen der längst verfügbaren Einkommensteuerstatistik festgestellt, welche Einkommensteuerbeträge auf die von den im Gemeindegebiet ansässigen Steuerpflichtigen versteuerten Einkommensbeträge unterhalb des Sockelbetrags entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend (§ 3 Abs. 1 Satz 5 GFRG).
  • Diese Berechnung wird für alle Städte und Gemeinden im Land vorgenommen und hieraus eine Summe für alle Städte und Gemeinden gebildet.
  • Die Schlüsselzahl wird dadurch gebildet, dass die Einkommensteuerbeträge, die auf die Stadt bzw. Gemeinde entfallen, ins Verhältnis gesetzt werden zu den landesweit insgesamt ermittelten Einkommensteuerbeträgen. Die Schlüsselzahl drückt dann den Anteil der einzelnen Stadt bzw. Gemeinde an diesen insgesamt zu berücksichtigenden Einkommensteuerbeträgen aus.
  1. Welche Auswirkung hat eine Anhebung des Sockelbetrags?

Wie ausgeführt, wurden die in § 3 Abs. 1 Satz 4 GFRG festgelegten Sockelbeträge mit Wirkung ab 2012 von 30.000 bzw. 60.000 € auf 35.000 bzw. 70.000 € angehoben. Dadurch werden in allen Städten und Gemeinden größere Einkommensteuerbeträge für die Bemessung der Schlüsselzahl berücksichtigt. Allerdings wirkt sich dies in Städten und Gemeinden deutlich stärker aus, in denen die Steuerpflichtigen im Durchschnitt höhere Einkommen versteuern. Ihr Anteil am landesweiten Aufkommen wächst dann überproportional.

Diese Aufkommensverschiebung zugunsten tendenziell steuerstärkerer Städte und Gemeinden rechtfertigt das Bundesfinanzministerium mit der Erwägung, dass Art. 106 Abs. 5 GG verschiedene Zielsetzungen verfolge. So müsse eine Verteilung des Einkommensteueraufkommens auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen der Gemeindeeinwohner erfolgen. Zugleich sollten bestehende Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe verringert – aber eben nicht vollständig beseitigt – werden.

Schließlich müsse das bestehende Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden Ausdruck finden. Für akzeptabel hält das BMF insoweit, dass die Pro-Kopf-Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der obersten Gemeindegrößenklasse das 1,50-fache der Pro-Kopf-Einnahmen in der untersten Gemeindegrößenklasse erreichen. Durch die 2012 vorgenommene Anhebung der Sockelbeträge würde dieses Verhältnis knapp gewahrt (1,49). Offen ist, wie der Bundesgesetzgeber für die Periode 2015-2017 verfahren wird.

  1. Gibt es einen Ausgleich für die Verluste beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer?

Ein wachsendes Aufkommen aus dem Gemeindeanteil kann dazu führen, dass die Verschlechterung der Schlüsselzahl sich nicht in Einnahmeeinbußen im Vorjahresvergleich niederschlägt. Zum einen ist das voraussichtlich steigende Steueraufkommen im Jahr 2014 und 2015 in Rechnung zu stellen. Insoweit sagen die Orientierungsdaten vom Herbst 2013 Zuwächse von 5,5% 2014 und 4,5% 2015 voraus. Die Mai-Steuerschätzung 2014 hat das im Wesentlichen bestätigt (wir berichteten im Eildienst Nr. 5 – ED 55 vom 16.05.2014).

Etwaige Einbußen bei der Schlüsselzahl relativieren sich durch die Mechanismen des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) in zweierlei Hinsicht weiter.

Seit dem Finanzausgleichsänderungsgesetz 2007 sind der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, die Schlüsselzuweisungen und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer voll in die Kreisumlage einbezogen. Im Umfang des Kreis- und Schulumlagehebesatzes werden Verluste beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer also an den jeweiligen Landkreis „weitergereicht“.

Zum anderen beeinflusst die Höhe des Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde, die maßgeblich die Höhe der Schlüsselzuweisungen beeinflusst. Sinkt das Aufkommen der einzelnen Stadt bzw. Gemeinde aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, sinkt die Steuerkraftmesszahl. Ist nun – was den Regelfall bildet – die Bedarfsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte des Unterschiedsbetrags (§ 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes, FAG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Steuerkraftmesszahl nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen 12-Monats-Zeitraum ermittelt werden, der am 30. Juni des Vorjahres endet (§ 12 Abs. 4 FAG). Der beschriebene Ausgleich bei den Schlüsselzuweisungen erfolgt mithin erst im Folgejahr.

 

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