Startseite Gemeindeanteil an der Einkommensteuer – Gründe für den leichten Rückgang im ersten Quartal 2023

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer – Gründe für den leichten Rückgang im ersten Quartal 2023

In HSGB Kompakt Nr. 50/23 hatten wir über die Entwicklung u.a. des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im ersten Quartal 2023 berichtet, der im Vergleich zum Vorjahresquartal um 1,2% zurückging. Zu Ursachen des rückläufigen Steueraufkommens hat sich jetzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Monatsbericht April 2023 (S. 45) geäußert.

BMF zu Gründen für das rückläufige Steueraufkommen bei der Lohnsteuer (und damit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer)

Ursache sind maßgeblich die umfangreichen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen. So wurden u. a. mit dem Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich der „Kalten Progression“ der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2023 erhöht sowie die Tarifeckwerte angepasst. Ohne die durch das Inflationsausgleichsgesetz sowie das Jahressteuergesetz 2022 verursachten Steuermindereinnahmen wäre das Bruttoaufkommen der Lohnsteuer geschätzt um über 4 Prozent gestiegen. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurde zudem das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Hieraus ergab sich für das aus dem Brutto-Lohnsteueraufkommen gezahlte Kindergeld eine deutliche Zunahme gegenüber März 2022. Im Ergebnis verringerte sich das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen um rund 5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.

Dass das Minus bei der Lohnsteuer gegenüber dem Vorjahresmonat trotz der umfangreichen Entlastungen und der Kindergelderhöhung nicht höher ausgefallen ist, liegt an der anhaltend stabilen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag die Erwerbstätigkeit nach aktuellen Zahlen im Februar 2023 um fast 1  Prozent beziehungsweise 423.000 Personen höher. Die Kurzarbeit liegt nach aktuellen Schätzungen auf einem wesentlich niedrigeren Niveau als im Vorjahreszeitraum, sodass der dämpfende Effekt auf das Lohnsteueraufkommen deutlich geringer ausfällt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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