Als Teil des Maßnahmenpakets der GEMA während der Corona-Pandemie hat diese erklärt, dass für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen keine GEMA-Lizenzgebühren berechnet werden und die Lizenzkosten für diesen Zeitraum erstattet werden. Zu dem Vorgehen bei den GEMA-Corona-Gutschriften gibt es laut Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) nun weitere Informationen:
Danach soll die Beantragung der GEMA-Corona-Gutschriften ab Mitte September möglich sein. Voraussetzung für eine Gutschrift bzw. Rückerstattung ist allerdings, dass der Musiknutzer seine individuellen Betriebsschließzeiten der GEMA über das GEMA-Onlineportal (www.gema.de/portal) ab Mitte September 2020 mitteilt. Hierzu muss er sich unter seinem Profil einloggen (falls noch nicht vorhanden, muss ein Profil angelegt werden). Dort findet er dann auf seinem Dashboard (Armaturenbrett) die Kachel „Schließung von Betrieben“, unter der er seine Kundennummer sowie einen speziellen Code eingeben muss, um danach seine individuellen Schließzeiten (frühestens ab dem 16. März 2020) und eine Bankverbindung für ggf. nötige Rückzahlungen eintragen zu können.
Der spezielle Code wird den Musiknutzern von der GEMA ab Mitte September 2020 per Post zugesandt. Sollte ein Kunde das GEMA-Schreiben mit dem Code nicht erhalten haben, kann er den Code im Portal anfordern und damit den postalischen Versand desselben auslösen.
Nach Anklicken von „Schließung mitteilen“ kann der Schließungszeitraum für den ausgewählten Nutzungsort eingegeben werden. Hierbei wird zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Eine „teilweise Schließung“ liegt vor, wenn nur ein Teil des Betriebs aufgrund von behördlichen Anordnungen geöffnet werden durfte (z. B. 800 qm-Regelung im Handel). Hier muss der Kunde zusätzlich zu den Schließzeiten angeben, wie groß die Gesamtfläche seines Betriebes ist und wie groß die geöffnete Fläche war. Bei einer teilweisen Schließung werden unabhängig von den benötigten Tarifmerkmalen immer die Quadratmeter abgefragt. Der Kunde hat die Möglichkeit über das „Bemerkungsfeld“ weitere Informationen anzugeben.
Die Gutschriftaktion soll einfach und so effizient wie möglich aufgebaut sein. Die GEMA verzichtet bewusst auf komplizierte Nachweispflichten. Falls ein Betrieb noch aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen hat, kann der aktuelle Zeitraum angegeben und der Folgezeitraum später nachgereicht werden.
Weiter wird seitens der GEMA darauf verwiesen, dass der Erhalt einer Rechnung von der GEMA in der jüngeren Vergangenheit leider unvermeidlich und technisch erforderlich sei, da diese Rechnungen i. d. R. auch für den Zeitraum gelten, in dem der Betrieb bereits wieder geöffnet hat. In diesen Fällen sollten die Musiknutzer, um Mahnungen zu vermeiden, die GEMA-Rechnung bezahlen und dann ab Mitte September 2020 umgehend ihre Schließungszeiten angeben, um dann entsprechende Gutschriften oder Rücküberweisungen zu erhalten.
Die GEMA hat zu der nunmehr startenden Gutschriftenaktion unter dem Link
https://www.gema.de/aktuelles/gesamtvertragspartner/aktuelles/gutschriften/
Informationen zusammengestellt.
Des Weiteren wird die GEMA die Kunden zeitnah per Anschreiben über die genauen Abläufe informieren. Dann werden auch weitere Details (insbesondere Daten für den Zugang zu dem Eingabe-Portal für die Ermittlung der Schließzeiten mittels eines eigen vergebenen Codes) erläutert.
Die GEMA bittet darum, dass Anliegen von Kunden zu Corona nicht mehr über das Postfach absagecorona@gema.de eingereicht werden. Die Abwicklung der Gutschriften soll ausschließlich über das hierfür extra bereitgestellte Online-Portal erfolgen.
Mit der Bitte um Beachtung
Abteilung 2.1 – Hg
