Gemäß § 3a Abs. 1 HundeVO kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eines (gefährlichen) Hundes nach § 2 Abs. 2 HundeVO die zuständige Behörde feststellen, dass keine Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 1 Abs. 3 HundeVO mehr erforderlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens 3 Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird.
Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3a Abs. 1 HundeVO vertritt das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Auffassung, dass ein als gefährlich eingestufter Hund seinen Status i. S. d. § 2 Abs. 2 HundeVO verliert bzw. zurückgestuft wird, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 HundeVO vorliegen bzw. erfüllt sind. Ein ursprünglich als gefährlich eingestufter Hund werde somit wieder zu einem ganz „normalen“ Hund mit der Folge, dass die Verordnung auf diesen Hund keine Anwendung mehr findet. Dies führe letztlich auch dazu, dass keine erhöhte Hundesteuerzahlung geleistet werden müsse.
Nach hiesiger Ansicht ist die oben dargestellte Rechtsauffassung des Hessischen Ministeriums rechtlich nicht haltbar. Der Wortlaut des § 3a Abs. 1 HundeVO bestimmt lediglich, dass bei Vorlage aller genannten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeVO nicht mehr erforderlich ist. Zudem ist der Wortlaut nicht identisch mit dem diesbezüglich ursprünglichen Entwurf des § 3 Abs. 1 S. 4 HundeVO vom 06.09.2021, der noch eine ausdrückliche „Zurückstufung“ vorsah. Darüber hinaus spricht auch die Systematik, insbesondere die Überschrift des § 3a HundeVO „Befreiung“ dafür, dass auf Antrag des Halters nur festgestellt werden kann, dass eine Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist.
Im Ergebnis kann nach hiesiger Ansicht daher aufgrund eines Antrags nach § 3a HundeVO lediglich von der Erlaubnispflicht befreit werden, eine Rückstufung des „gefährlichen Hundes“ in einen „normalen Hund“ ist dagegen rechtlich nicht möglich. Ebenso wenig kann aufgrund des Antrages die Pflicht zur Zahlung der erhöhten Hundesteuer entfallen.
Mit der Bitte um Beachtung.
2.1 T.D./Ibr
