Das Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HundeVO nur dann zulässig, wenn (zumindest eine vorläufige) Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundesVO vorliegt.
Anordnungen einer Behörde, mit denen ein Leinen- und Maulkorbzwang in einem Stadium verfügt wird, indem noch keine (zumindest vorläufige) Erlaubnis vorliegt, widersprechen daher grundsätzlich den Regelungen der HundeVO. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, kommt nicht in Betracht, da die HundeVO insoweit eine abschließende spezialgesetzliche Regelung darstellt. Diese Rechtslage führt bei konsequenter Anwendung dazu, dass der Hund überhaupt nicht mehr aus der Wohnung oder, soweit vorhanden, aus dem Garten darf, um außerhalb des eingefriedeten Besitztums wenigstens seine Notdurft verrichten zu können.
Durch die Aufnahme von § 8 Abs. 1 Satz 2 HundeVO, wonach Anordnungen eines Leinen- und Maulkorbzwangs nach § 9 Abs. 3 HundeVO unberührt bleiben, ist es nunmehr möglich, einen Leinen- und Maulkorbzwang auch vor Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zu verfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass der Hund eine „über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist“. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung muss ausführlich begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden, dass zum Schutz der Rechtsgüter eine zusätzliche Maulkorbanlegeverpflichtung erforderlich erscheint. Dies kann aus Verhaltensweisen in der Vergangenheit und Verletzung von Schutzgütern trotz angelegter Leine, Personen oder der besonderen Statur (Masse des Hundes) resultieren. Im Ergebnis wird sich daher ein Leinen- oder Maulkorbzwang nur dann begründen lassen, wenn ein schwerwiegender Vorfall i.S.d. § 2 Abs. 2 HundeVO vorliegt. Dies hat zur Folge, dass bei nur geringen Schädigungen (z.B. Anspringen) ein Leinen- und Maulkorbzwang nicht verfügt werden kann und im Ergebnis somit im Rahmen des § 8 Abs. 1 HundeVO ein Hund mit gesteigerten Aggressivität privilegiert wäre. Aus diesem Grund empfehlen wir weiterhin, eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage einer zumindest vorläufigen Erlaubnis anzuordnen und zudem darauf hinzuweisen, dass bis zur Vorlage einer zumindest vorläufigen Erlaubnis der Hund gemäß § 8 Abs. 1 HundeVO nicht außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt werden darf. Eine diesbezügliche rechtssichere Musterverfügung stellen wir unseren Mitgliedern gerne per Anfrage zur Verfügung.
Mit der Bitte um Beachtung
2.1 T.D./Ibr
