Zu der Problematik der Kastration freilaufender Katzen hatten wir zuletzt im Eildienst Nr. 12 – ED 154 vom 13.11.2012 mitgeteilt und dargestellt, dass für eine kommunale Gefahrenabwehrverordnung auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts keine Ermächtigung vorhanden sei.
Der neu geschaffene § 13 b Satz 1 bis 4 Tierschutzgesetz ermächtigt nunmehr die Landesregierung, welche ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen kann, durch Rechtsverordnung
- Gebiete zum Schutz freilebender Katzen und
- Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl
festzulegen.
Die Landesregierung hat einen Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ vorgelegt, nach dessen Inhalt die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes, Schutzgebiete für freilebende Katzen und Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl zu bestimmen auf die Kommunen (Gemeindevorstand/Magistrat) übertragen werden soll.
Im Rahmen der Anhörung hat der Hessische Städte- und Gemeindebund dazu nachstehend Stellungnahme abgegeben:
- 13 b Satz 1 bis 4 Tierschutzgesetz ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung
- Gebiete zum Schutz freilebender Katzen und
- Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl
festzulegen.
Diese tierschutzrechtlich geprägte Maßnahme obliegt somit in erster Linie der Landesregierung.
Lediglich ausnahmsweise soll die Landesregierung diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen können. Dieser Ausnahmefall und die daraus resultierende anderweitige Behördenzuständigkeit muss von dem Ziel eines zielgerichteten und effektiven Tierschutzes im gesamten Bundesland Hessen geprägt und darf nicht – zudem noch in kontraproduktiver Weise – von anderen Gesichtspunkten beeinflusst sein.
Die beabsichtigte Zuständigkeitsübertragung auf die jeweilige Kommune ist weder geboten noch zielführend im Interesse des Tierschutzes. Da die Kommune bekanntermaßen im Hinblick auf den Tierschutz keine Zuständigkeit innehat, lassen sich tierschutzrechtliche Aspekte und somit im vorliegenden Fall die Gebietsfestlegung sowie Maßnahmen zur Verminderung der Anzahl freilebender Katzen schon aufgrund fehlender Sachkompetenz nicht treffen, da solche Informationen ausschließlich und allenfalls auf der Kreisebene und im Rahmen der dort bestehenden Zuständigkeiten vorhanden oder zu ermitteln sind und zielgerichtet umgesetzt werden können. Auch werden sich die betroffenen freilaufenden Katzen nicht an kommunalen Gebietsgrenzen orientieren, so dass mit dem Ziel eines umfassenden Tierschutzes im Bundesland Hessen zumindest eine über den kommunalen Gemarkungsbereich hinausgehende Regelung des Umfangs – etwa auf der Ebene der Kreise – erforderlich ist. Dies würde einerseits die sachlich tierschutzrechtliche Kompetenz zielgerichtet umsetzen und verhindert andererseits durch einen weiträumigeren Bereich, dass flickenteppichhafte Regelungen entstehen. Die beabsichtigte Zuständigkeitsübertragung auf die Kommunen wird dem Ziel effektiven Tierschutzes schon deshalb nicht gerecht, weil dies zu einer Zersplitterung der durch jede einzelne Kommune festzulegenden Gebiete führen würde, da jede einzelne Kommune über das „Ob“ des Erlasses einer Rechtsverordnung entscheiden würde. Dies würde den durch das Tierschutzgesetz beabsichtigten Tierschutzzielen widersprechen.
Die im Sinne flächendeckender Tierschutzes zuzuordnende Zuständigkeit liegt in erster Linie bei der Landesregierung. Das Argument, die Ausbreitung von Kolonien freilebender Katzen sei in Deutschland regional sehr unterschiedlich ausgeprägt und eine flächendeckende Regelung zur Begrenzung der Anzahl dieser Katzen mache keinen Sinn, geht fehl. Dieses auf das Bundesland Hessen zu übertragen, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Im Zweifel wird aufgrund der abgrenzbaren Strukturen im Bundesland Hessen von landesweit bestehenden Kolonien auszugehen sein. Abgesehen davon, dass die genaue Zahl verwilderter Hauskatzen in Hessen unbekannt ist und lediglich Schätzungen bezogen auf das gesamte Bundesland vorliegen, sind bereits Faustzahlen, worauf pro Einwohner von 0,8 bis 1,5 Katzen in Großstädten und bis zu 2,5 Katzen pro 100 Einwohner in ländlichen Gebieten gehalten werden, ein allgemeiner Ausdruck dafür, dass dieses Problem nicht auf die jeweilige kommunale Ebene beschränkt werden kann und darf, sondern über diesen engen räumlichen Bereich hinausgehen muss. Anderenfalls würde nicht der Gedanke effektiven Tierschutzes, sondern ausschließlich die Übertragung von Handlungsaufgaben im Vordergrund stehen. Dies darf aber im Hinblick auf die bundesgesetzliche Regelung nicht die Intention des Landesverordnungsgebers sein. Die Begrenzung der erforderlichen Regelungen auf die kommunalen Gemarkungsgrenzen ist – wie ausgeführt – kontraproduktiv und läuft dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes zuwider.
Sofern eine Verordnung nicht auf der Ebene des Landesverordnungsgebers erlassen werden soll, ist zumindest eine über den kommunalen Gemarkungsbereich hinausgehende räumliche Erweiterung auf die Kreisebene erforderlich, einerseits im Hinblick auf die dort bestehende Fachkompetenz und andererseits im Hinblick auf die Ausweitung des kleinräumigen Bereichs der kommunalen Gemarkungsgrenzen und die daraus resultierende Erfassung der betroffenen freilebenden Katzen für einen zumindest großflächigeren Bereich.
Sollte trotz der vorstehend dargestellten objektiv nachvollziehbaren und am Tierschutz orientierten Argumente die Absicht, die Zuständigkeit auf die Kommunen zu übertragen, beibehalten bleiben, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine neue – tierschutzrechtliche – Aufgabe handelt und aus diesem Grunde eine Regelung dahingehend erforderlich ist, den Kommunen die insoweit entstehenden Kosten aus originären Landesmitteln zur Umsetzung des verfassungsrechtlich geschützten Konnexitätsprinzips zu erstatten.
Es wird abzuwarten bleiben, ob die berechtigten Einwendungen dazu führen, dass eine Änderung in der Einschätzung der Landesregierung im Hinblick auf die Zuständigkeit zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen erfolgen wird.
