Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (StEFrist/InsoAntrAussEpiVerlG, BGBl. I 2021, 237) hat der Bundesgesetzgeber unter anderem eine Änderung für den Verzinsungszeitraum des Steuerveranlagungszeitraums 2019 vorgenommen.
Gemäß § 233a Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Hiervon abweichend hat der Gesetzgeber – leider systematisch ungeschickt – in Art. 97 § 36 Abs. 2 des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung (EGAO) bestimmt, dass abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021 beginnt.
Die Änderung des Zinslaufs wirkt sich auf die Abgaben nach dem KAG hingegen nicht aus. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG verweist nicht auf § 233a AO.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
