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Geänderte Verordnung über die Walderhaltungsabgabe in Kraft

Im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26 vom 17. Dezember 2018 wurde auf S. 704 f. die überarbeitete Verordnung über die Walderhaltungsabgabe zum 1.1.2019 in Kraft gesetzt. Die Fundstelle ist im Internet frei zugänglich abrufbar unter:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:8172100

Die Geschäftsstelle ist zum Entwurf der Neufassung durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) angehört worden. Insbesondere zu einer Neuregelung hat sich die Geschäftsstelle ausdrücklich ablehnend geäußert.

Gemäß § 2 Abs. 4 WaldAbgV n.F. kann die Walderhaltungsabgabe bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, deren Erklärung zu Erholungswald aufgehoben wurde.

Diese Regelung enthält isoliert betrachtet ein erhöhtes Schutzniveau zu Gunsten von Erholungswald. Diese Betrachtung relativiert sich allerdings erheblich, wenn die bisherige entsprechende Regelung mitbetrachtet wird.

Gemäß § 3 Abs. 4 WaldAbgV a.F. kann die Walderhaltungsabgabe bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1 bis 3 erhoben werden.

Das nochmals im Vergleich zum Erholungswald erhöhte Schutzniveau für Schutz- und Bannwald ist mithin ersatzlos entfallen. Dies ist angesichts der forstrechtlichen Änderungen in der Vergangenheit bemerkenswert. Daher hatte die Geschäftsstelle auf diese Entwicklung das HMUKLV wie folgt explizit darauf hingewiesen:

„Des Weiteren sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Streichung des bisher in § 3 Abs. 4 Satz 2 enthaltenen Aufschlags bei der Rodung von Schutzwald und Bannwald aus. Nach dem neuen § 2 Abs. 4 soll lediglich ein Aufschlag für eine Rodung von Erholungswald erfolgen. Die Hessische Landesregierung hat aus koalitionspolitischen Erwägungen heraus durch den dringlichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes – LT-Drucks. 19/251 – den Bannwaldschutz zu Lasten kommunaler Projekte einerseits hochgesetzt und zugleich zugunsten von Großprojekten heruntergezont. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte im Rahmen der Landtagsanhörung sowohl in der Stellungnahme als auch in der Anhörung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit der Bannwald ausschließlich durch Großprojekte bedroht worden ist. Angesichts der Bedeutung von Schutz- und Bannwald für die örtlichen Kommunen und der Ausrichtung von Rodungen auf Großprojekte ist ein Verzicht auf die Erhöhungsfaktoren, wie sie in der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 enthalten waren, nicht zu akzeptieren. Denn da nur noch Beeinträchtigungen von Bann- und Schutzwald für Großprojekte ermöglicht worden sind, gleichzeitig aber Großprojekte in der Regel einen massiven Einschlag in den Bann- bzw. Schutzwald bedingen und mithin gerade für die Anrainerkommunen die eigentliche Funktion des Bann- und Schutzwaldes damit erheblich beeinträchtigt wird, umso wichtiger wird eine Wiederaufforstung bzw. Ersatzmaßnahmen, die auch durch die Walderhaltungsabgabe zu finanzieren sind, sollen nunmehr diese Erhöhungsfaktoren, die die Walderhaltungsabgabe und damit Ausgleichsmaßnahmen verbessern würden, entfallen. Dies bedeutet nichts anderes als eine Zurücksetzung der Interessen der durch den Verlust von Bann- bzw. Schutzwald belasteten Anrainerkommunen zugunsten wirtschaftlicher Interessen, obwohl angesichts der Funktionen für die örtlichen Gemeinschaften die erhöhten Mittel für Ersatzmaßnahmen eigentlich dringlich wären.“

Das HMUKLV ist diesen Einwendungen jedoch nicht gefolgt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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